Vermietete Abfallcontainer können Haftung eines Entsorgungsunternehmens auslösen Insolvenz eines Vertragspartners geht zu Lasten des Entsorgers

Entsorgungsunternehmen können als Zustandsstörer für von ihnen auf Grundstücken bereitgestellte Abfallcontainer heranzuziehen sein, wenn das Recht des Vertragspartners, das Grundstück zu nutzen, erlischt. Dies gilt auch bei Kündigung des Mietvertrags mit dem Grundstückseigentümer. In diesem Fall ist neben dem Container auch der darin befindliche Abfall zu entsorgen.

Mit Urteil vom 26.03.2021 (Az.: V ZR 77/20) hat sich der BGH zur Zustandsstörerhaftung eines privaten Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer geäußert.

Die betroffene Firma hatte Abfallcontainer bestellt, welche die Beklagte bereitstellte. Die Bereitstellung erfolgte auf dem Grundstück der Klägerin, auf welchem die betroffene Firma Mieterin war. Das Mietverhältnis der Klägerin zu der Firma wurde beendet, die Zwangsräumung vorgenommen. Über das Vermögen der betroffenen Firma wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Beklagte eine Abholung der Container nur dann in Aussicht stellte, wenn diese keine Abfälle mehr enthielten.

Der BGH erkannte nunmehr einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Container inklusive der darin befindlichen Abfälle gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Die Beklagte sei als Zustandsstörerin anzusehen.

Nachdem es zunächst rechtmäßig war, auf dem Grundstück der Klägerin die Abfallsammelcontainer aufzustellen, erlosch dieses Recht mit der Zwangsräumung der Firma durch den Gerichtsvollzieher. Mit dem Erlöschen des Rechts eines Mieters zum Abstellen von Gegenständen, sei deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden. Die abgestellten Gegenstände beeinträchtigen das Eigentum ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig.

Die Beklagte sei Zustandsstörerin, also diejenige, die eine Beeinträchtigung zwar nicht verursache, durch deren Willen aber der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten werde. Voraussetzung sei, dass der In-Anspruch-Genommene die Quelle der Störung beherrsche, diese also beseitigen könne. Für eine Zurechnung dieser Beeinträchtigung reiche es aus, dass er Eigentümer oder Besitzer der störenden Sache sei.

Die Zurechnung der Störung sieht das Gericht darin, dass die Beklagte mit der Firma eine Verpflichtung einging, die Container nach Befüllung wieder abzuholen und die Abfälle zu entsorgen. Es liege daher im Verantwortungsbereich der Beklagten, dass eine Abholung nicht erfolgt sei. Das Gericht führte aus, dass der Eigenschaft als Zustandsstörer auch nicht entgegenstehe, dass die Beklagte eine Bezahlung durch die (insolvente) Firma erwartete.

Der BGH führte weiter aus, dass es der Annahme einer Zustandsstörereigenschaft auch nicht entgegenstehe, dass sich die Abfälle vor Befüllen der Container bereits auf dem Grundstück der Klägerin befunden hätten. Die Container seien gerade zum Abtransport der Abfälle aufgestellt worden.

Auch der unbefugte Einwurf von Abfällen Dritter ändere an dieser Eigenschaft nichts. Dies könne nur dann eine andere Einschätzung rechtfertigen, wenn die Befüllung der auf dem Grundstück aufgestellten Container durch unbefugte Dritte ein besonders eigenartiger, unwahrscheinlicher und nach dem gewöhnlichen Verlauf außer Acht zu lassender Umstand sei. Der BGH verweist jedoch darauf, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen und frei zugänglichen Container einwerfen.