Fernwärme
Oberlandesgericht Hamburg weist Klage der Verbraucherzentrale gegen HanseWerk Natur ab
Ein Fernwärmenetzbetreiber darf seine Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden einseitig anpassen, wenn sich die Rahmenbedingungen bei der Erzeugung und Verteilung der Fernwärme – wie z.B. der eingesetzte Brennstoff - geändert haben. Hierzu darf er die Kunden auch entsprechend anschreiben.
14.05.24
Ein Fernwärmenetzbetreiber darf seine Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden einseitig anpassen, wenn sich die Rahmenbedingungen bei der Erzeugung und Verteilung der Fernwärme – wie z.B. der eingesetzte Brennstoff - geändert haben. Hierzu darf er die Kunden auch entsprechend anschreiben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 25.04.2024 (Az.: 3 U 192/19) eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die HanseWerk Natur abgewiesen. Mit der Klage wollte die Verbraucherzentrale Hamburg die einseitige Umstellung der Preisanpassungsformeln und entsprechende Informationsschreiben der HanseWerk Natur untersagen lassen. Entsprechend der bisherigen BGH-Rechtsprechung kam das OLG Hamburg zu dem klageabweisenden Ergebnis, dass HanseWerk Natur seine Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden einseitig anpassen darf, wenn sich die Rahmenbedingungen bei der Erzeugung und Verteilung der Fernwärme – wie z.B. der eingesetzte Brennstoff - geändert haben; hierzu dürfen auch die Kunden entsprechend angeschrieben werden.