Unternehmensbewertung auf Internetportal “yelp.de“ ist nicht zu beanstanden BGH weist Klage eines Gewerbetreibenden

Ein Bewertungsportal für Unternehmen darf Bewertungen auf seiner Internetseite nach eigenen Vorstellungen (auch automatisiert) gewichten, in "empfohlen" und "nicht empfohlen" aufteilen und Unternehmensbewertungen nur aus den "empfohlenen" Bewertungen generieren. Das hat der der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.01.2020 entschieden.

Die Beklagte betreibt das Bewertungsportal „yelp.de“, ein Internetbewertungsportal für verschiedene Dienstleistungen und Waren mit Sitz in Irland. Auf dem Bewertungsportal können angemeldete Nutzer Unternehmen in Beiträgen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einem Text bewerten. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan) nicht empfohlen“ ein. Diese Einstufung erfolgt ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den „empfohlenen“ Nutzerbeiträgen entsprechen. Unmittelbar neben der Angabe des Bewertungsdurchschnitts ist die Anzahl der Beiträge wiedergegeben, auf die sich die Durchschnittsbewertung stützt. Die „(momentan) nicht empfohlenen“ Beiträge fließen nicht die Bewertung ein. Dies wird auf der Webseite weiter unten transparent gemacht.

Die Klägerin ist Betreiberin eines Fitnessstudios. Das Fitnessstudio hatte eine Durchschnittsbewertung von 3 Sternen, die auf nur einen empfohlenen Beitrag gestützt wurde. Nicht berücksichtigt wurden weitere 24 Beiträge, die überwiegend mehr Sterne vergeben haben. Gegen diese Darstellung hat die Fitnessstudio-Betreiberin Klage erhoben.

Der BGH hat einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin letztinstanzlich abgelehnt.

Yelp.de hat durch die Bewertungsdarstellung nicht der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet. Insbesondere wurde in der Bewertungsdarstellung nicht behauptet, dass es sich hierbei um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Die konkrete Darstellung auf der Webseite habe diesen Eindruck nicht zugelassen, insbesondere, weil direkt neben der Durchschnittsbewertung die Anzahl der eingeflossenen Bewertungen offengelegt wurde.

Auch hat Yelp.de keine eigenständige Aussage über die Qualität des Fitness-Studios gemacht hat. Mit der Einordnung als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“, die die Grundlage für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts bildete brachte Yelp.de nur eine Beurteilung dieser Beiträge zum Ausdruck. Diese beinhaltete nicht (auch) eine (eigene) Bewertung des Fitness-Studios durch Yelp.de selbst, da diese sich die Einzelbewertungen der Beiträge nicht zu eigen machte. Die vor der Veröffentlichung erfolgende automatische Überprüfung abgegebener Nutzerbewertungen auf „Unregelmäßigkeiten“ und die Ermittlung eines Durchschnittswerts aus abgegebenen Einzelbewertungen reichen für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht aus.

Der BGH sieht zudem die Einordnung eines Beitrags als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ als grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung von Yelp.de an. Dem Schutz als Meinungsäußerung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Bewertungskriterien nicht über die Hinweise auf ihrem Internetportal hinaus erläuterte und die Einstufung eines Beitrags als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ im Einzelfall nicht begründete. Begründungs- oder Informationspflichten von Yelp.de ergeben sich nicht daraus, dass es Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität hinsichtlich der Beurteilungen der Nutzerbeiträge und des daran anknüpfenden Bewertungsdurchschnitts für sich in Anspruch genommen hätte.

Ein Gewerbetreibender muss schließlich Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt auch laut BGH für die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik.