Unlautere Methoden beim Wechsel des Stromanbieters Irreführung durch unrealistische Angaben zu Abschlagszahlungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einem Urteil vom 29.06.2018 (Az.: 6 U 184/17) festgestellt, dass die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat durch einen Stromanbieter eine irreführende, unlautere Handlung darstellt. Hiergegen steht Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu.

Vergleichsportale im Internet können dabei helfen, einen günstigen Tarif zu finden. Manchmal werden die Kunden aber auch ganz konkret beworben. Dabei dürfen die Anbieter jedoch keine irreführenden Angaben machen und damit den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls Ein Wechsel des Stromanbieters ist heutzutage für viele Leute ganz normal. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (§ 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). Was „irreführend“ ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht; wie in diesem Fall der 6. Senat des OLG Oldenburg.

Der klagende Stromanbieter hatte einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlas-sung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne.

Das OLG Oldenburg folgte dem Landgericht (LG) Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs - geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG zu.