Sonnenlicht ist keine „Frucht“ im Sinne des Pachtrechts BGH prüft rechtliche Einordnung eines Grundstücksnutzungsvertrages für PV-Anlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 07.03.2018 (Az.: XII ZR 1297/16) mit der rechtlichen Einordnung eines Grundstücksnutzungsvertrages über die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage befasst. Zu entscheiden war, ob ein solcher Vertrag als Pacht- oder als Mietverhältnis einzustufen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 07.03.2018 (Az.: XII ZR 1297/16) mit der rechtlichen Einordnung eines Grundstücksnutzungsvertrages über die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage befasst.

Die Parteien des Verfahrens stritten um den Fortbestand eines solchen Grundstücksnutzungsvertrags und über Ansprüche hieraus. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte im Berufungsverfahren das Vertragsverhältnis nicht als Pachtverhältnis, sondern als Mietvertrag eingestuft. Damit wich es von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten, dort aber nicht näher begründeten Beurteilung vergleichbarer Nutzungsverhältnisse als Pachtvertrag ab.

Der BGH hat jedenfalls für den vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des OLG München als zutreffend erachtet. Ob ein Vertrag, mit dem eine Partei der anderen ein Grundstück zur Nutzung überlässt, als Miet- oder Pachtvertrag einzustufen ist, hängt nach § 581 BGB davon ab, ob dem Nutzer neben dem Gebrauch des Grundstücks auch der Genuss der Früchte (§ 99 BGB), soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, zusteht.

Bei der Überlassung eines Grundstücks zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer PV-Anlage kommt die Annahme einer Rechtsfrucht im Sinne des § 99 Abs. 2 BGB oder eines Falls der mittelbaren Fruchtziehung (§ 99 Abs. 3 BGB) ohnehin nicht in Be-tracht. Aber auch § 99 Abs. 1 BGB greift nicht ein, weil es sich bei der Elektrizität, die mittels der vom Nutzungsberechtigten selbst zu errichtenden PV-Anlage gewonnen werden soll, um keine unmittelbare Sachfrucht des Grundstücks im Sinne des § 99 Abs. 1 BGB handelt. Denn die Elektrizität wird aus der Substanz des auf die überlassene Fläche einstrahlenden Sonnenlichts gewonnen, mithin nicht aus der Substanz des Grundstücks selbst. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des OLG München, der streitgegenständliche Nutzungsvertrag habe nicht die - nach §§ 578 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB unbeschadet der Einordnung als Miet- oder Pachtvertrag erforderliche - Schriftform des § 550 Satz 1 BGB eingehalten und sei daher gemäß § 550 Satz 2 BGB mit Ablauf eines Jahres nach der Überlassung des Grundstücks ordentlich kündbar gewesen. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Schriftformmangel nicht bejaht werden. Indem die Vertragsparteien jeweils gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnet haben, ist die Schriftform des § 550 BGB vielmehr unabhängig davon gewahrt, ob diese Vertragsurkunden nach Unterzeichnung in den Herrschaftsbereich der jeweils anderen Vertragspartei gelangt sind.