Neue Regelungen für die kartellrechtliche Aufsicht über die Digitalwirtschaft Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Wirtschaftsministeriums
In der Verbändeanhörung zum GWB-Digitalisierungsgesetzes hat der VKU die Neuregelungen zur Aufsicht über die Digitalwirtschaft begrüßt. Während sich bislang Datenherausgabeansprüche fast ausschließlich an öffentliche Unternehmen richten, sind in Zukunft entsprechende Ansprüche auch gegen marktbeherrschende oder marktstarke private Unternehmen möglich.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Januar den Referentenentwurf für das GWB-Digitalisierungsgesetz veröffentlicht. Das Gesetz soll noch im Frühjahr im Kabinett eingebracht werden, so dass das parlamentarische Verfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden kann.
Der Entwurf sieht Anpassungen für die Anwendung des Kartellrechts in digitalen Märkten vor, enthält aber daneben auch weitreichende Änderungen im Kartellverfahrens-, Kartellschadensersatz- und Kartellbußgeldrecht. Neben besonderen Befugnissen der Kartellbehörden gegen marktmächtige Plattformunternehmen sieht der Entwurf auch kartellrechtliche Ansprüche auf Herausgabe von Daten gegen marktbeherrschende und marktmächtige Unternehmen vor. Die Regelungen zum Kartellschadensersatz sollen zugunsten der Geschädigten nachgebessert werden. Bedeutsam ist auch die Regelung, dass Landeskartellbehörden in Zukunft nicht mehr das europäische Wettbewerbsrecht anwenden dürfen.
In der Verbändeanhörung wurden insbesondere die Anpassungen der Missbrauchsaufsicht in digitalen Märkten diskutiert. Einige Verbände mahnten eine gesamteuropäische Entwicklung anstelle von nationalen Alleingängen an. Das Bundeswirtschaftsministerium wies darauf hin, dass die Kernstücke der Reform – die Einführung des Konzepts der „Intermediationsmacht“ als ein Kriterium zur Ermittlung einer marktbeherrschenden Stellung von Plattformen als Vermittler auf mehrseitigen Märkten sowie die Etablierung eines Eingriffstatbestandes mit besonderen Verhaltenspflichten für große Plattformen, deren überragende marktübergreifende Bedeutung das Bundeskartellamt festgestellt hat besser erfassen zu können – mit anderen europäischen Ländern diskutiert und abgestimmt worden sei. In Bezug auf die verschiedenen Ansprüche auf Zugang zu Daten wurde darauf hingewiesen, dass hier auch die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu beachten seien. Aus Sicht des VKU ist es zu begrüßen, dass, nachdem öffentliche Unternehmen zahlreichen Datenherausgabeansprüchen unterliegen, nun mit dem GWB auch die Möglichkeit eröffnet wird, von marktbeherrschenden oder marktstarken privaten Unternehmen Daten zu erlangen.
Die Erhöhung der Inlandumsatzschwellen in der Fusionskontrolle wurde allgemein begrüßt. Diese führt zu einem Bürokratieabbau, da künftig weniger Transaktionen fusionskontrollrechtlich angemeldet werden müssen. Einige Verbände sahen die neue Möglichkeit des Bundeskartellamts im Einzelfall für begrenzte Zeit eine Verpflichtung zur Anmeldung von Transaktionen anzuordnen, auch wenn diese die Umsatzschwellen nicht erreichen, kritisch. Aufgrund der Erfahrungen in der Entsorgungswirtschaft begrüßt der VKU dagegen diese Möglichkeit, die praktisch nur im Bereich regionaler Märkte und im Einzelfall relevant werden wird. Die erweiterte Möglichkeit, Negativatteste zu bekommen, mit denen bei Kooperationen die Kartellrechtskonformität bestätigt wird, wird ebenfalls positiv gesehen.
Der VKU machte darauf aufmerksam, dass die Neuregelungen in Bezug auf die Kompetenz der Landeskartellbehörden, europäisches Recht anzuwenden, erhebliche Folgefragen aufwerfen. Insbesondere wird zu prüfen sein, welche Fälle von den Landeskartellbehörden überhaupt noch behandelt werden können. Das Bundeswirtschaftsministerium wies darauf hin, dass dazu eine Anhörung mit den Ländern stattfinden werde.
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