Neue Preisangabenverordnung gilt ab 28.05.2022 Neue Preisangabenpflicht zum punktuellen Aufladen von E-Fahrzeugen

Die Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) ist am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 28.05.2022 in Kraft. Für Preisangaben in der leitungsgebundenen Strom-, Gas, Fernwärme- und Wasserversorgung ändert sich nichts. Neu ist aber eine Preisangabenpflicht zum punktuellen Aufladen von E-Fahrzeugen.

Die Novellierung der PAngV dient der verpflichtenden Umsetzung von Änderungen des europäischen Rechts und der nationalen Rechtsprechung. Im Rahmen der Novellierung erfolgt eine Neuaufnahme der Vorgaben für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren gemäß der Richtlinie 98/6/EG und der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union. Die Richtlinie (EU) 2019/2161 ist bis zum 28.11.2021 in deutsches Recht umzusetzen. Die neue PAngV beruht auf der Ermächtigung des BMWi nach § 1 Preisangabengesetz und ist ab dem 28.05.2022 anzuwenden. Die aktuell geltende PAngV tritt dann außer Kraft. Die PAngV regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

Für das Angebot der und die Werbung für die leitungsgebundenen Strom-, Gas, Fernwärme- und Wasserversorgung (insbesondere in den veröffentlichten Preisblättern) gilt dann die neue Regelung des § 14 PAngV. Wie bisher nach § 3 PAngV gilt dann aber weiterhin, dass

  • die verbrauchsabhängigen Arbeits- und Mengenpreise einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern (Bruttopreis) anzugeben sind (§ 14 Abs. 1, § 2 Nr. 1 PAngV),
  • als Mengeneinheit ist auch wie bisher für die Angabe des Arbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme 1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenpreises bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden (§ 14 Abs. 4 PAngV) und
  • leistungsabhängige und / oder verbrauchsunabhängige Preise sind vollständig in unmittelbarer Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben (§ 14 Abs. 3 PAngV).

Diese Vorgaben gelten - wie bisher nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PAngV - auch für öffentliche-rechtliche Benutzungsgebühren und privatrechtliche Entgelte für Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, also insbesondere für Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren und -preise von Kommunen und Zweckverbänden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV).

Neue Preisangabepflichten gelten für das an Verbraucher gerichtete Angebot des punktuellen Aufladens von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt (§ 14 Abs. 2 PAngV). Der Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit Berücksichtigung.

Wer danach an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punktuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittels

  • eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
  • einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder
  • einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.

Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben.

Der VKU hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf die Präzisierung gefordert, dass seitens des Ladepunktbetreibers nur die Verantwortlichkeit besteht, die Preise und Preisbestandteile für das punktuelle Aufladen (Ad-hoc-Laden) anzugeben. Für die Angabe des Preises eines Vertragspartners des Nutzers beim vertragsgebundenen Laden (z.B. Ladekarte) sei dessen Elektromobilitätsprovider verantwortlich. Zudem hatte der VKU die Klarstellung gefordert, dass die Anzeige der Preisbestandteile auf einem mobilen Endgerät des Nutzers möglich ist.

Diese Forderungen sind von der Bundesregierung nicht aufgegriffen worden. Entsprechend der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates hat dieser aber 05.11.2021 zur rechtlichen Klarstellung und um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, eine Ergänzung des § 14 Abs. 2 PAngV im Sinne des VKU aufgenommen, die sicherstellt, dass die Preisangabe auf einem mobilen Endgerät nicht über ein zunächst zu installierendes System wie einer App erfolgen muss, sondern die Preise vor dem Ladevorgang per SMS-Abforderung unmittelbar in einer Antwort-SMS übermittelt werden.