Mieter kann einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss nicht kündigen OLG Hamm weist Klage ab

Die Kosten von Breitbandkabelanschlüssen werden vom Vermieter meist über die Betriebskostenabrechnung den Mietern in Rechnung gestellt. Diese Breitbandkabelanschlüsse kann der Mieter nicht gegenüber dem Vermieter kündigen, wie das OLG Hamm entschieden hat.

Bei der Vermietung von Wohnungen wird häufig ein Breitbandkabelanschluss (meist in Form eines Kabelfernsehanschlusses) mit vermietet. Diese Anschlüsse können für die Versorgung der Mieter mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie von Internetzugängen genutzt werden. Die laufenden Kosten für den Breitbandkabelanschluss werden von dem Vermieter meist über die Betriebskostenabrechnung den Mietern in Rechnung gestellt. Eine separate Kündigungsmöglichkeit der Breitbandkabelanschlüsse für den Mieter ist im Mietvertrag meist nicht vorgesehen.

Gegen eine solchen Vertrag hat ein Verband erfolglos geklagt. Das OLG Hamm hält solche Verträge für wirksam (OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020 – Az.: 4 U 82/19). Das OLG Hamm hat hierbei eine spezielle Regelung im Telekommunikationsgesetz geprüft, nach dem ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem „Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ nicht für länger als zwei Jahre geschlossen werden darf. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Regelung aus dem Telekommunikationsgesetz jedoch nicht einschlägig. Hintergrund ist, dass der Vermieter den Breitbandkabelanschluss nicht „öffentlich zugänglich“ macht. Vielmehr wird der Breitbandkabelanschluss nur den Mietern der Wohnung zugänglich gemacht. Dies sei allerdings nicht ausreichend, um ein Kündigungsrecht gegenüber dem Vermieter für den Breitbandkabelanschluss anzuerkennen.