Klage gegen Erdgasfernleitung EUGAL in Brandenburg abgewiesen OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Planfeststellungsbeschluss
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 12.03.2020 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Europäische Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) im Verfahrensabschnitt Brandenburg nicht zu beanstanden ist.
Die EUGAL wird in Lubmin bei Greifswald an die durch die Ostsee verlaufende Erdgasleitung „Nord Stream 2“ anbinden und verläuft auf einer Länge von rund 480 km durch Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg bis in den Süden Sachsens und von dort über die Grenze in die Tschechische Republik.
Der Kläger, ein privater Grundstückseigentümer, hatte geltend gemacht, die der Planfeststellung zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig. Die mit dem Vorhaben direkt und indirekt verbundenen Veränderungen des Klimas durch Treibhausgasemissionen seien nicht hinreichend ermittelt, beschrieben und bewertet worden. Zudem bestehe kein energiewirtschaftlicher Bedarf für das zugelassene Vorhaben.
Das OVG hat nun die Klage mit Urteil vom 12.03.2020 | Az.: OVG 11 A 7.18 abgewiesen und damit seinen Eilbeschluss vom 23.07.2019 bestätigt. Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) enthalte die erforderlichen Mindestangaben. Die mit der Produktion der Stahlrohre und mit Herstellung und Verbrauch des transportierten Gases verbundenen Treibhausgasemissionen seien keine von der UVP-Pflicht umfassten Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens EUGAL. Erhebliche Umweltauswirkungen durch das Ablassen von Methan bei Instandhaltungsmaßnahmen seien jedenfalls nicht mehr zu verzeichnen, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen Planfeststellungsbeschluss um eine entsprechende Auflage zur Treibhausgasminimierung ergänzt hatte. Zudem gingen der UVP-Bericht und der Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die unterirdische Erdgasleitung, eine Hochdruckleitung neuester Bauart, dem Stand der Technik entspreche und sicher sei. Deshalb seien über den Inhalt des UVP-Berichts hinaus Störfälle nicht zu unterstellen.
Bei der prognostischen Bestimmung des erforderlichen Bedarfs stehe der Planfeststellungsbehörde ein Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Der Kläger habe keine rechtlichen Mängel der energiewirtschaftlichen Bewertung des Vorhabens aufgezeigt. Schließlich seien auch keine Abwägungsmängel festzustellen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom OVG nicht zugelassen.
Das Sächsische OVG in Bautzen hat bereits am 26.11.2019 vier Klagen gegen die EUGAL abgewiesen, soweit diese durch Sachsen verläuft, weil der diesen Teilabschnitt betreffende Planfeststellungsbeschluss ebenfalls rechtmäßig ist.