Keine EEG-Vergütung vor der Registrierung von PV-Anlagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Entscheidungen aus Juli und September 2017 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verlangen kann, wenn der Anlagenbetreiber es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu melden. In allen Fällen hat der BGH entschieden, dass dem Netzbetreiber ein Rückforderungsanspruch der EEG-Vergütung vor dem Zeitraum der Anlagenregistrierung bei der BNetzA zusteht.
Der Betreiber einer PV-Anlage, der Fördermittel nach dem EEG in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der BNetzA.
Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die BNetzA hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.
Die im EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der BNetzA vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und im EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte.
Über die konkreten Fälle hinaus, die nur das Unterlassen der Meldung von PV-Anlagen an die BNetzA betreffen, machen die vorgenannten Entscheidungen deutlich, dass sich Betreiber von EEG-Anlagen im Hinblick auf Meldepflichten oder andere Obliegenheiten nach dem EEG nicht darauf berufen können, dass der jeweilige Netzbetreiber nicht die notwendigen Informationen bereitgestellt hat oder es unterlassen hat, die Erfüllung der Obliegenheiten durch den Anlagenbetreiber zu kontrollieren. Mit Einführung der Marktstammdatenregisterverordnung sind die Meldepflichten zudem deutlich komplexer geworden und betreffen nunmehr die Betreiber von sämtlichen Arten von EEG-Anlagen sowie weitere Marktakteure.