Datenlieferpflicht bestätigt VG Köln erlaubt Vorgehen der BNetzA mit Einschränkungen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) schreibt regelmäßig Eigentümer und Betreiber von öffentlichen Versorgungsnetzen an und verlangt von ihnen Informationen zum Aufbau des Infrastrukturatlasses. Dieses Vorgehen der BNetzA ist im Grundsatz rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) kürzlich entschieden hat.

Seit einiger Zeit schreibt die BNetzA Eigentümer und Betreiber von öffentlichen Versorgungsnetzen an (z.B. Strom-, Wasser- und Telekommunikationsnetzbetreiber) und verlangt von ihnen Informationen zum Aufbau des Infrastrukturatlasses. In diesen Schreiben wird regelmäßig der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Datenlieferung gefordert. Anderenfalls wird mit dem Erlass eines entsprechenden Bescheids gedroht. Die so gesammelten und im Infrastrukturatlas aufbereiteten Informationen sollen den Breitbandausbau in Deutschland beschleunigen.

Das VG Köln hat mit Beschluss vom 04.02.2021 | Az.: 1 L 1992/20 über einen solchen Bescheid entschieden. Ziffer I. des Bescheids enthielt unter anderem eine Regelung, mit der der Infrastrukturinhaber verpflichtet wird, Infrastrukturdaten zu Richtfunkstrecken vorzulegen. Ziffer II. enthielt die Pflicht, die Daten jährlich zu aktualisieren und dies „entsprechend der jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen“ zu tun. Nach Auffassung des VG Köln ist dieser Bescheid grundsätzlich rechtmäßig.

Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der von Ziffer I. umfassten Pflicht, Infrastrukturdaten hinsichtlich bestehender Richtfunkstrecken zu liefern. Richtfunkstrecken seien zwar nicht als passive Infrastrukturen, aber als sonstige, der Telekommunikation dienende Einrichtungen vom Umfang der Informationsverpflichtung des § 77a Abs. 2 S. 1 TKG umfasst. Diese Auslegung des nationalen Rechts stehe nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Kostensenkungsrichtlinie.

Grundsätzlich rechtmäßig sei auch die in Ziffer II. des Bescheids auferlegte Verpflichtung, die Datenlieferung nach Ziffer I. des Bescheids jährlich zu aktualisieren. Rechtswidrig sei es jedoch, wenn im Wege einer dynamischen Verweisung spätere, noch nicht verfasste Datenlieferungsbedingungen zum Gegenstand einer Regelung gemacht werden. Denn dadurch würde dem Adressaten des Bescheids eine zeitlich unbegrenzte Pflicht auferlegt, die in ihrer Reichweite nicht absehbar und daher zu unbestimmt im Sinne des § 37 VwVfG sei. Die in Ziffer II. des Bescheids enthaltenen Verpflichtungen, die vorgelegten Daten jährlich zu aktualisieren und dies nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen zu tun, sei jedoch nicht teilbar. Aus diesem Grund hat das Gericht die gesamte Ziffer II. des Bescheids als rechtswidrig angesehen.