Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgelaufen Auch die Aussetzung der Insolvenzanfechtung ist beendet
Auch überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Unternehmen müssen ab 01.05.2021 einen Insolvenzantrag stellen. Rechtshandlungen eines überschuldeten Unternehmens, die nach dem 30.04.2021 vorgenommen werden, können in einem späteren Insolvenzverfahren angefochten werden könnten.
Nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG) war die Insolvenzantragspflicht nach § 15a der Insolvenzordnung vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 grundsätzlich für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.
Ursprünglich galt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen, die finanzielle Hilfen aus Corona-Hilfsprogrammen beantragen, nur bis zum 31.01.2021. Mit der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 sollten die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abgefedert werden.
Die Verlängerung kam den Schuldnern zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen hatten und deren Auszahlung noch ausstand. Voraussetzung war grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wurde und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet war. Auf die Antragstellung kam es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.02.2021 nicht möglich war. In diesen Fällen war auf die Antragsberechtigung abzustellen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen war. Schließlich musste durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.
Mit dem Auslaufen sind seit dem 01.05.2021 nun auch überschuldete Unternehmen, die nicht zahlungsunfähig sind, zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO verpflichtet.
Mit der Insolvenzantragsaussetzung ist u.a. die Aussetzung der Insolvenzanfechtung verbunden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG). Das Auslaufen des Aussetzungszeitraums hat zur Folge, dass Rechtshandlungen eines überschuldeten Unternehmens, die nach dem 30.04.2021 vorgenommen werden, in einem späteren Insolvenzverfahren auf Grundlage der in der Insolvenzordnung enthaltenen Regelungen angefochten werden könnten.