Bundesregierung plant Erhöhung der Mautgebühren – VKU fordert Befreiung für kommunale Unternehmen

Der VKU fordert, neben den bereits von der Maut ausgenommenen Fahrzeugen des Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, auch die Lkw über 7,5 t von der Mautpflicht auszunehmen, die zur Sicherstellung der öffentlichen Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie der öffentlichen Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung genutzt werden.

Die Bundesregierung hat am 15.05.2018 den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegten Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) verabschiedet. Danach sollen Elektro-LKW von der Gebühr befreit und die Mautsätze zum 01.01.2019 erhöht werden, um die geltenden Lkw-Mautsätze an die Ergebnisse des neuen Wegekostengutachtens 2018 bis 2022 anzupassen. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Bevor sich der Bundestag mit diesen Änderungen befasst, muss sich erst der Bundesrat zum Gesetzentwurf äußern.

Von dieser Änderung sind auch die Mitgliedsunternehmen des VKU betroffen, die zur Erfüllung ihrer kommunalen Unternehmensaufgaben entweder selbst oder durch beauftragte Dritte die Bundesfernstraßen benutzen müssen. Diese Fahrzeuge müssen daher im Allgemeinwohlinteresse von der Mautpflicht generell ausgenommen werden.

Begründung
Die Kommunen und ihre Unternehmen leisten mit der Bereitstellung wesentlicher Infrastrukturen (Strom, Gas, Wärme, Wasser, Abwasser, Breitband, Abfallwirtschaft und Stadtreinigung) einen unersetzlichen Beitrag zu einem funktionierenden Gemeinwesen, zu sozialer Teilhabe und zur Ver- und Entsorgungssicherheit. Die jederzeit gesicherte und für die Bürger möglichst günstige Ver- und Entsorgung ist mithin für das Gemeinwohl unerlässlich.

Bereits das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes BFStrMG führt zu einer erheblichen Maut-Mehrbelastung auch für kommunale Unternehmen. Seit dem 01.07.2018 unterfallen nämlich nicht mehr nur die Bundesautobahnen, sondern sämtliche Bundesstraßen der Mautpflicht, wenn diese von Fahrzeugen befahren werden, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Mit der fünften Änderung des BFStrMG und der Erhöhung der Mautsätze zum 01.01.2019 wird diese Belastung weiter erhöht.

Keine Lenkungswirkung des Gesetzes
Kommunale Unternehmen müssen in vielen Fällen die mautpflichtigen Bundesfernstraßen zwingend nutzen, um den ihnen obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge, insbesondere der Abfallbeseitigung, nachzukommen. Hierbei können sie regelmäßig nicht auf alternative, nicht mautpflichtige Straßen ausweichen.

Darüber hinaus bestehen für viele Fahrzeuge des kommunalen Fuhrparks derzeit keine bzw. kaum umweltschonende Alternativmodelle. Der Verweis, dass die Nutzung umweltfreundlicher Fahrzeuge die Mautlast senken kann, setzt jedoch die Beschaffung entsprechender Lkw-Modelle am Markt voraus. Da mangels gängiger und gut finanzierbarer Alternativen kaum Möglichkeiten bestehen, den kommunalen Fuhrpark zeitnah umzurüsten, kann die finanzielle Maut-Belastung für kommunale Unternehmen in absehbarer Zeit nicht gesenkt werden.

Kostenbelastung für Bürger, Gewerbe und Industrie
Entgegen der Annahme der Bundesregierung im Gesetzentwurf sind finanzielle Auswirkungen auf die Verbraucher zu erwarten.

Die Erhöhung der Mautlast, sowohl durch die Ausweitung der Mautpflicht ab 01.07.2018 auf alle Bundesstraßen als auch durch die Erhöhung der Mautsätze zum 01.01.2019, wird zu einer noch nicht abschließend bezifferbaren Kostensteigerung bei den kommunalen Unternehmen führen. Dieser Anstieg der Kosten für die Durchführung der kommunalen Aufgaben wird letztlich Bürger, Gewerbe und Industrie belasten.

Die durch die notwendige Nutzung von mautpflichtigen Bundesfernstraßen entstehenden Kosten sind aufgrund des von kommunalen Unternehmen gesetzlich zu beachtenden Kostendeckungsprinzips bei der Kalkulation der Entgelte (Gebühren / Preise) für die Leistungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung zu berücksichtigen. Die Ausweitung der Mautpflicht und die Erhöhung der Mautsätze werden sich mithin kostensteigernd auswirken. Bei den Bürgern wird dies, insbesondere dort, wo ein Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung besteht, auf Unverständnis stoßen. Denn der Kostensteigerung steht kein Äquivalent für den Bürger (z.B. durch häufigere Abfallsammlungen) entgegen. Vielmehr wird eine grundsätzlich gleichbleibende Leistung lediglich durch eine (weitere) staatliche Abgabe verteuert. Im Bereich der Abfallentsorgung entsteht diese Verteuerung unabhängig davon, ob die Kommunen die Aufgabe unmittelbar selbst erfüllen oder sich privater Dritter bedienen, weil auch die Mautkosten dieser Privaten in die Gebührenkalkulation einfließen.

Die zuständigen Bundesratsausschüsse beraten am 20. und 21.06.2018 über das Vorhaben, eine Beschäftigung durch das Bundesratsplenum ist für Juli 2018 vorgesehen.