Bundesnetzagentur beabsichtigt Vorgaben für Netz- und Ladesäulenbetreiber Umsetzung ab dem 01.04.2021 geplant
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom eröffnet (Az.: BK6-20-160). Neben Änderungen der Marktkommunikation und des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags Strom ist auch die Festlegung eines neuen Netznutzungsvertrags für Betreiber von Ladesäulen für Elektromobile geplant.
Die für den Netzzugang im Strombereich zuständige Beschlusskammer 6 der BNetzA hat am 10.06.2020 ein Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom eröffnet und Konsultationsdokumente veröffentlicht. Neben geplanten Änderungen der BNetzA-Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation und des BNetzA-Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags Strom plant die BNetzA, einen Netznutzungsvertrag des Netzbetreibers mit Betreibern von Ladesäulen für Elektromobile („NNV E-Mob“) festzulegen. Dieser soll ab dem 01.04.2021 gelten. Die BNetzA hatte im Juni/Juli 2020 die Vertragsregelungen konsultiert. Der VKU hat hierzu gemeinsam mit dem BDEW Stellung genommen. Neben der Forderung von Klarstellungen grundsätzlicher Natur wurde auch fachlicher bzw. inhaltlicher Klärungsbedarf festgestellt.
In verschiedenen Presseartikeln wurde fälschlicherweise behauptet, dass die BNetzA beabsichtige, Ladesäulenbetreiber zu verpflichtet, nicht nur den eigenen Strom, sondern auch den der Konkurrenten anzubieten — zu deren Tarifen und Konditionen. Dies ist unzutreffend. Der NNV E-Mob soll lediglich die Möglichkeit für Ladesäulenbetreiber schaffen, Ladevorgänge dem Bilanzkreis des jeweils beliefernden Lieferanten zuzuordnen und für diesen Fall eine Pflicht des Netzbetreibers zum Vertragsabschluss vorsehen. Aktuell wird lediglich die Ladesäule als solche durch den Netzbetreiber einem einzigen Lieferanten zugeordnet. Die Lieferungen weiterer Lieferanten rechnen diese mit dem der Ladesäule zugeordneten Lieferanten oder dem Ladesäulenbetreiber ab. Der Ladesäulenbetreiber würde zukünftig auf Grundlage des geplanten Vertrags die Zuordnung der einzelnen Ladevorgänge zu unterschiedlichen (Lieferanten)Bilanzkreisen selbst vornehmen. Zu der Frage, ob der Ladepunktbetreiber zur Gewährung eines solchen „bilanziellen Zugangs“ zu seiner Ladesäule verpflichtet ist, soll die Festlegung aber gerade keine Aussage treffen.
Die BNetzA hat auch im Rahmen eines Ende August erfolgten Gesprächs mit VKU und BDEW nochmals klargestellt, dass die Verwendung des geplanten Vertragsmusters für den Betreiber einer Ladesäule auf freiwilliger Basis erfolgen soll. Nur wenn der Ladesäulenbetreiber einen entsprechenden Zugang gewähren möchte, soll der Netzbetreiber zum Abschluss des Vertragsmusters verpflichtet sein. Für eine Verpflichtung des Ladesäulenbetreibers würde der BNetzA im Übrigen auch die Regelungsbefugnis fehlen.