Bundesnetzagentur darf wesentliche Netzbetreiberdaten nicht veröffentlichen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) darf wesentliche Daten von Strom- und Gasnetzbetreibern aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung nicht wie geplant veröffentlichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.12.2018 entschieden und die BNetzA verurteilt, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen.

Im Rahmen der Novellierung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) im Jahre 2016 ist der Umfang der von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichten nicht-anonymisierten Unternehmensdaten wesentlich erweitert worden (vgl. § 31 ARegV). Hiermit hat der Verordnungsgeber den Regulierungsbehörden aufgegeben, die Transparenz der Netzentgeltregulierung zu erhöhen. Streitig ist der Umfang dieser Datenveröffentlichung. Die Regulierungsbehörden erkennen zwar an, dass auch Netzbetreiber schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse haben, die nicht von ihnen veröffentlicht werden dürfen. Welche Daten aber konkret Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen oder in welcher Granularität Daten nach § 31 ARegV veröffentlicht werden dürfen, ist umstritten. Die Oberlandesgerichte hatten überwiegend die Veröffentlichungspraxis der BNetzA bestätigt. Der BGH hingegen erachtet die BNetzA-Veröffentlichungspraxis für rechtswidrig.

Der BGH hat die BNetzA am 11.12.2018 verpflichtet, die Veröffentlichung wesentlicher Daten aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung zu unterlassen. Bisher wurde lediglich eine Pressemitteilung der BNetzA veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe des BGH liegen noch nicht vor. Gemäß der BNetzA-Pressemitteilung umfasse die Untersagungsentscheidung des BGH nicht alle, aber wesentliche Daten. So könnten weiterhin Erlösobergrenzen und Effizienzwerte veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung des Regulierungskontos, des Kapitalkostenaufschlags und von Aufwands- und Vergleichsparametern sei allerdings untersagt.

Die konkreten Auswirkungen der BGH-Entscheidung sind zum jetzigen Zeitpunkt auf-grund der noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe nicht vollends abschätzbar. Fest steht, dass die Unternehmensdaten, deren Veröffentlichung der BGH der BNetzA untersagt hat, zukünftig sowohl von ihr als auch von den Landesregulierungsbehörden nicht mehr veröffentlicht werden dürfen bzw. bereits veröffentlichte Daten aus der Veröffentlichung zu entfernen sind. Nach Auffassung der BNetzA habe die Gerichtsentscheidung bereits ohne Vorliegen der Entscheidungsgründe weitreichende Konsequenzen für ihre Veröffentlichungspraxis. So würden bis auf Weiteres keine vergleichbaren Daten mehr für den Effizienzvergleich oder andere Festlegungsverfahren veröffentlicht.