Kundenanlagen
Lösung auf EU-Ebene in Sicht
Auf EU-Ebene zeichnet sich eine Regelung für die Abgrenzung von der Regulierung unterliegender Energieverteilernetze von regulierungsfreien Kundenanlagen ab. Noch in diesem Jahr könnte eine entsprechende Regelung Eingang in die Strombinnenmarktrichtlinie finden.
17.07.26
Auf EU-Ebene zeichnet sich eine Regelung für die Abgrenzung von der Regulierung unterliegender Energieverteilernetze von regulierungsfreien Kundenanlagen ab. Noch in diesem Jahr könnte eine entsprechende Regelung Eingang in die Strombinnenmarktrichtlinie finden.
Der EuGH hat - nach Vorlage durch den BGH - mit Urteil vom 28.11.2024 (Rechtssache C 293/23) sinngemäß entschieden, dass der im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthaltene Begriff der Kundenanlage bzw. seine Auslegung durch die Regulierungsbehörden und die Rechtsprechung nicht richtlinienkonform bzw. zu weitgehend und damit unvereinbar mit den Vorgaben der Strombinnenmarktrichtlinie ist. Der BGH hat den Ausgangsrechtsstreit mit Beschluss vom 13.05.2025 (Az.: EnVR 83/20) entsprechend entschieden. Ende letzten Jahres hat der deutsche Gesetzgeber das EnWG um eine Übergangsregelung zu Bestands-Kundenanlagen bis 2029 ergänzt. Bisher ist es trotz regelmäßigen Austauschs der betroffenen Akteure (u.a. des VKU) mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht gelungen, eine gesetzliche Lösung für Neuanschlüsse zu finden. U.a. für die Planung und Realisierung von Quartiers- und Mieterstromprojekten sind möglichst klare gesetzliche Vorgaben aber unerlässlich.
Nunmehr zeichnet sich eine Lösung auf EU-Ebene ab - im Rahmen des European grid packages, das noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll. Die EU-Energieminister haben am 26.06.2026 im Rahmen ihrer gemeinsamen Position zu diesem europäischen Gesetzesvorhaben eine Ergänzung des Art. 38 der Strombinnenmarktrichtlinie vorgeschlagen, die dem deutschen Gesetzgeber die Aufnahme einer europarechtskonformen Regelung zur Abgrenzung von Energieversorgungsnetzen und Kundenanlagen in das EnWG ermöglichen würde. Dies erfolgte auf maßgebliche Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Allerdings enthält der Ratsvorschlag in der für sog. Quartiersprojekte relevanten Alternative eine Begrenzung auf weniger als 100 Haushalte. Zudem dürften über die betroffenen Versorgungsleitungen ausschließlich Privathaushalte versorgt werden. Beides würde die Realisierung der für die Energiewende förderlichen Quartiersprojekte unnötig einschränken. Einen weiteren Spielraum hingegen eröffnet der am 02.07.2026 vom Energieausschuss des EU-Parlaments empfohlene Änderungsantrag. Dieser enthält keine dem Ratsvorschlag vergleichbare Begrenzungen und könnte in dieser Form sogar die im EnWG enthaltenen Begriffsbestimmungen zu Kundenanlagen stützen. Das EU-Parlament wird, neben einer Reihe weiterer Änderungsanträge zum European grid package, auch diesen Änderungsantrag im Rahmen der Parlamentspositionierung beschließen. Hiernach werden sich Rat, Parlament und Kommission im Rahmen des sog. Trilogverfahrens im Herbst auf eine finale Version des European grids package, und damit auch der Regelung zur Kundenanlage, einigen müssen. Nach Einschätzung des VKU wäre der Parlamentsvorschlag im Vergleich zur enger gefassten Ratsvariante vorzugswürdig. Er wird daher im weiteren Verfahren für diesen werben und sich (weiterhin) im Interesse seiner Mitglieder einbringen.
Es ist zu begrüßen, dass nach ausgiebigen Diskussionen auf nationaler und auf EU-Ebene, an denen auch der VKU beteiligt war, sich nunmehr eine Lösung für die mit dem EuGH-Urteil aufgeworfenen Probleme abzeichnet. Die vorhandenen Vorschläge, mit denen den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht würde, bestimmte Leitungssysteme von der Netzregulierung auszunehmen, bilden eine gute Grundlage für den nationalen Gesetzgeber. Hierdurch würde mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Kundenanlagen geschaffen. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten mit völlig ungewissem Ausgang könnten vermieden werden.