Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung
Bundestag beschließt Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz und stärkt Position der örE

Mit einer finanziellen Beteiligung von 0,10 Euro pro Einwohner und Jahr können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger künftig rechnen, wenn sie Kaffeepads und Teebeutel (aus Papier) in ihrer Biotonne sammeln. Diese vom VKU mit-initiierte Regelung findet sich im vom Bundestag beschlossenen Verpackungs-Durchführungsgesetz, welches gemeinsam mit den europäischen Vorgaben im August in Kraft treten soll.

23.06.26

Der Bundestag hat am 11.06.2026 das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Es muss nunmehr in der letzten Sitzung vor der Sommerpause noch den Bundesrat passieren, damit es pünktlich zum In-Kraft-Treten der europäischen Verpackungsverordnung am 12.08.2026 ebenfalls In-Kraft-Treten kann. 

Hintergrund des Durchführungsgesetzes sind die Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung, die direkt in Deutschland gelten. Um diese mit dem Deutschen Recht in Einklang zu bringen, hat sich die Bundesrepublik für ein Durchführungsgesetz entschieden. Damit sollen Unstimmigkeiten verhindert und konträre Regelungen vermieden werden.

Das neue Durchführungsgesetz, welches zeitgleich mit der europäischen Verpackungsverordnung in Kraft treten soll, löst dann das aktuelle Verpackungsgesetz ab, welches seit 2019 gilt. 

Der VKU hat sich sowohl auf europäischer Ebene als auch im Rahmen der Umsetzung intensiv in die Diskussionen eingebracht und stets versucht, die Rolle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu stärken. Dies wurde vor allem im Rahmen der Verpackungsdefinitionen relevant. Nach den europäischen Vorgaben werden ab August auch sog. cellulosebasierte Getränkezubereitungshilfen als Verpackungen im Sinne des Gesetzes klassifiziert. Das sind Teebeutel und Kaffeepads aus Papier. Bislang wurden diese über die kommunale Biotonne erfasst, da sie hier im Rahmen der Vergärung sinnvoll verwertet werden können. Mit der Klassifizierung als „Verpackung“ müssten sie künftig eigentlich über den Gelben Sack/die Gelbe Tonne erfasst werden. Die Hersteller zahlen Lizenzentgelte für die Entsorgung und müssen sich damit an ein Duales System anschließen. Ökologisch ist es indes nicht ratsam, diese Materialien im Gelben Sack zu erfassen, da sie dann bestenfalls verbrannt werden können, im Übrigen aber durch die Verschmutzung eine Verwertung der übrigen (Verpackungs-)Stoffe erschweren würden. 

Gemeinsam mit Herstellerverbänden der Kaffee- und Teeindustrie hat sich der VKU daher dafür stark gemacht, die Beutel und Pads auch künftig in der Biotonne zu sammeln und hierfür einen finanziellen Ausgleich durch die Dualen Systeme zu erhalten. Der Gesetzgeber hat diesen Wunsch nunmehr aufgegriffen und im neuen § 28 Abs. 4 VerpackDG einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 0,10 Euro pro Einwohner und Jahr aufgenommen. Bundesweit dürfte dies ein Volumen von etwa 8 Mio. Euro umfassen. Damit ist klar, dass die Kommunen hier zwar Mehreinnahmen erwarten können, diese jedoch nicht üppig ausfallen werden. Warum sich der VKU dennoch so für eine entsprechende Regelung eingesetzt hat, wird mit Blick auf europäische Diskussionen deutlich: tendenziell ist in den kommenden Jahren mit mehr „kompostierbaren Verpackungen“ zu rechnen. Damit wird das Aufkommen von „Verpackungen“ in den Biotonnen ansteigen. Während der örE also die Sammlung und Verwertung dieser Materialien übernimmt, werden die Dualen Systeme Lizenzentgelte für diese Leistung erhalten. Ein finanzieller Ausgleichsmechanismus wird daher auch in den kommenden Jahren an Relevanz dazugewinnen. 

Noch zu klären sind derweil die praktischen Auswirkungen dieser Regelung. Eine Festlegung der Kosten hat im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung zwischen DS und örE zu erfolgen. Bei laufenden Verhandlungen sollten diese Kostenfaktoren daher berücksichtigt werden. Steht keine neue Abstimmungsvereinbarung im Raum, müssen wohl Zusatzvereinbarungen etabliert oder bestehende Abstimmungen angepasst werden. Das wirft auch die Frage auf, wie die Kostenbeteiligung des laufenden Jahres aufgegriffen werden soll. Hier kann nur eine anteilige Geltendmachung erfolgen, die den Zeitraum zwischen dem 12.08.2026 und 31.12.2026 umfasst.