Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
Gestaltungsspielraum bei Preisänderungsklauseln

Ersetzt ein Fernwärmeversorger während des laufenden Lieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel in zulässiger Weise einseitig für die Zukunft durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu. Das hat der Bundesgerichtshof am 27.09.2023 entschieden.

15.11.23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 27.09.2023 über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgers entschieden. Es handelt sich um zwei weitere Urteile in der beim BGH anhängigen Klageserie gegen ein Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen.

Der BGH hat entschieden, dass die ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel wirksam ist.

Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen.

Ersetzt ein Fernwärmeversorger während des laufenden Lieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel in zulässiger Weise einseitig für die Zukunft durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums wurden im Streitfall bei der angepassten Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht überschritten. Es wurden sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter gewählt.

Die Klausel enthält mit dem Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts ein geeignetes Marktelement. Ferner nimmt sie hinsichtlich des Kostenelements unmittelbar auf die eigenen Wärmebezugskosten des beklagten Fernwärmeversorgers Bezug und stellt beide Parameter in ein angemessenes Verhältnis. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Klausel vorausgehende Jahr - hier das Jahr 2018 - festlegt.

Auch die Wahl des Arbeitspreises des Jahres 2015 als Ausgangspreis in der angepassten Preisänderungsklausel ist nicht zu beanstanden. Der Fernwärmeversorger hält sich grundsätzlich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er - mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft handelt - im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen Preisänderungsklausel den Ausgangspreis pauschalierend unter Orientierung an der Dreijahreslösung des BGH zu Strom- und Gaspreisen bestimmt. Danach können Kunden eines Energieversorgungsunternehmens die Unwirksamkeit auf einer Preisänderungsklausel beruhender Preiserhöhungen nur insoweit geltend machen, als sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben.

Die von der Beklagten hier vorgenommene Orientierung des Arbeitspreises an der Dreijahreslösung eröffnet ihr keine unangemessenen Preisgestaltungsspielräume. Denn die Dreijahreslösung bezweckt gerade, das bei Vertragsschluss (hier in den Jahren 2007 beziehungsweise 2013) bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei langfristigen Energieversorgungsverträgen über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden.

Unschädlich ist dabei, dass der beklagte Fernwärmeversorger die Parameter der angepassten Preisänderungsklausel auch dergestalt hätte wählen können, dass sich für die jeweiligen Kläger ein günstigerer Preis ergeben hätte. Denn es ist nicht erforderlich, eine im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepasste Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer Anwendung für einzelne oder alle Fernwärmekunden stets der denkbar günstigste Preis ergibt, sofern der Fernwärmeversorger - wie hier - sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen dient.