Allein der erhebliche Umfang von AGB führt nicht zu deren Unwirksamkeit OLG Köln weist Klage gegen PayPal ab
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat im Streit um die Rechtmäßigkeit der AGB von PayPal entschieden, dass allein der erhebliche Umfang von AGB (im Streitfall 83 ausgedruckt) nicht zu deren Unwirksamkeit führt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beantragt, PayPal in Deutschland die Verwendung seiner - in der Zwischenzeit leicht geändert und gekürzten - AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen. Der vzbv hatte geltend gemacht, die AGB von PayPal seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.
Das OLG Köln hat die Berufung des vzbv zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des LG Köln bestätigt. Zur Begründung hat das OLG im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB von Paypal unzumutbar sei, habe der vzbv aber nicht dargelegt.
Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern - etwa bei Rückerstattungen - auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.
Der Hinweis des vzbv auf die Bewertung mittels eines "Verständlichkeitsindexes" sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob AGB in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der vzbv einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die AGB in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.