Gasversorgungssicherheit
Geschützte Kunden: Wer sind sie und was bedeutet das? 25.04.22

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In diesem Beitrag finden Sie Antworten zu den Fragen: Wer sind die „geschützten Kunden“? Was sind „grundlegende soziale Dienste“ und „weitere Letztverbraucher“?

Gasversorgungssicherheit

Im Notfallplan Gas heißt es: „Die Sicherstellung der Versorgung von bestimmten Kunden, wie beispielsweise Haushaltskunden und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, hat einen hohen Stellenwert, da diese besonders vulnerabel gegenüber den Folgen einer Versorgungseinschränkung reagieren und möglicherweise Schutz vor den negativen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung benötigen. Für die Versorgung dieser so genannten geschützten Kunden sind die Gasversorgungsunternehmen gemäß § 53a EnWG in besonderer Weise verantwortlich.“

Wer verbirgt sich hinter den geschützten Kunden?
Geschützte Kunden sind gemäß § 53a EnWG

  1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
  2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
  3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.

Hinweis zu Nr. 1:
Wer sind diese „weiteren Letztverbraucher“?

Es sind solche Letztverbraucher zusätzlich von der Definition erfasst, die zwar keine Haushaltskunden sind, für deren Verbrauchsallokation der Gasnetzbetreiber jedoch gemäß § 24 GasNZV ebenfalls standardisierte Lastprofile verwendet – es erfolgt demnach keine Leistungsmessung. Dies sind im Wesentlichen die auch von Artikel 2 Nummer 5a Erdgas-SoS-VO erfassten kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen.

Hinweis zu Nr. 2:
Was sind diese „grundlegenden sozialen Dienste“?

In der Gesetzesbegründung zum § 53a EnWG ist ausgeführt, auch grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen, wie auch in Artikel 2 Nummer 5b Erdgas-SoS-VO vorgesehen, als geschützte Kunden zu definieren. Der Begriff der „grundlegenden" sozialen Dienste spricht dafür, nur solche zu erfassen, die dem Schutz solcher Bevölkerungsgruppen dienen, die - wie die Haushaltskunden - besonders schutzbedürftig sind. Das sind solche, bei denen eine Unterbrechung der Gasversorgung ohne besonderen Schutz zu einer weitergehenden Gefahr für Gesundheit oder Leben von Personen führen würde.
Hierunter fallen nachfolgende Einrichtungen, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft stationär behandelt werden oder leben und diese nicht ohne Weiteres verlassen können sowie Einrichtungen, die hoheitliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit zu erfüllen haben:

  • Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 SGB V, stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 SGB XI,
  • stationäre Hospize gemäß § 39a Absatz 1 SGB V,
  • Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen gemäß § 71 Absatz 4 SGB XI,
  • Justizvollzugsanstalten gemäß § 139 StVollzG, sowie
  • z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen.
     

Was heißt das für die Gasversorgungssicherheit?
Falls keine ausreichenden Gasmengen zur Verfügung stehen um die Nachfrage zu decken, darf der Gasbezug von geschützten Kunden erst dann reduziert werden, wenn zuvor nicht-geschützte Kunden abgeschaltet wurden und dennoch weitere Maßnahmen erforderlich sind. Erklärungen und Hinweise zur Abschaltreihenfolge finden Sie hier.