VKU veröffentlicht Anwendungshilfe zur Zulässigkeit der Videoüberwachung in Bädern Unternehmen sollten Prozesse überprüfen!

Seit dem 25.05.2018 gelten die DS-GVO sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die DS-GVO sieht im Vergleich zum bisherigen Datenschutzrecht ausgeweitete Pflichten für Unternehmen bzw. Verantwortliche vor.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Rechtsgrundlage
  • Erfüllung von Informations- und Dokumentationspflichten
  • Erstellung eines Löschkonzepts
  • Nachkommen von Betroffenenrechten

  
Videoüberwachung in Bädern

Für Bäderbetriebe ist das neue Datenschutzrecht aufgrund zahlreicher Berührungspunkte mit den Daten ihrer Kunden besonders relevant. Fast jedes öffentliche Bad in Deutschland setzt eine Videoüberwachung ein. Die Datenschutzbehörden haben sich in der Vergangenheit mit der Thematik Videoüberwachung und Datenschutz in Bädern auseinandergesetzt. Aufgrund der neuen Rechtslage ist nicht klar, in welchem Umfang die bisherige datenschutzrechtliche Bewertung in der Praxis beibehalten werden kann. Obwohl die Videoüberwachung einen starken Eingriff in die Privatsphäre darstellt, enthält die DS-GVO keine spezifische Regelung hierzu.


Erste Bußgelder verhängt

Die Nichteinhaltung der DS-GVO und des neuen BDSG ist bußgeldbewährt. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes.

Die Datenschutzbehörden haben bereits Verstöße gegen die DS-GVO durch Verhängung von Bußgeldern geahndet. Bäderbetriebe sollten daher prüfen, ob die Videoüberwachung/-aufzeichnung mit den Vorgaben der DS-GVO übereinstimmt.

Der VKU hat hierzu eine Anwendungshilfe erstellt, die im Mitgliederbereich unter Finanzen und Steuern abrufbar ist.