Obligatorische eRechnung im B2B-Bereich Finanzverwaltung legt Diskussionsentwurf vor

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich den Diskussionsentwurf eines neues § 14 UStG vorgelegt, mit dem im B2B-Bereich eine obligatorische eRechnung eingeführt werden soll. Dem Zeitplan zufolge könnte das bereits ab dem 01.01.2025 gelten.

Am 17.04.2023 hat das BMF u.a. dem VKU den Diskussionsentwurf eines geänderten § 14 UStG zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze übersandt.

Hintergrund ist, dass sich die Ampelparteien in ihrem Koalitionsvertrag für die Einführung eines bundesweit einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von E-Rechnungen ausgesprochen haben. Die Einführung einer eRechnungspflicht im B2B-Bereich ist hierfür ein erster Schritt.

ERechnungen müssten nach den Vorschlägen des BMF für alle Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgestellt werden, sofern die Leistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind und der leistende

Unternehmer im Inland ansässig ist. Eine eRechnung ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ausnahmen von der eRechnungspflicht für die betreffenden B2B-Umsätze sind bislang nicht vorgesehen, jedoch wird in Erwägung gezogen, die Pflicht zeitlich gestaffelt in Kraft treten zu lassen. Folgende Staffelungen wären denkbar:

Staffelung nach der Unternehmensgröße:

Es wäre denkbar, dass im ersten Jahr der Regelung kleine und mittlere Unternehmen dem Empfang der eRechnung - wie unter der aktuellen Regelung - noch zustimmen müssten. Im zweiten Jahr wäre eine Zustimmung nur noch von kleinen Unternehmen erforderlich. Ab dem dritten Jahr sollte die eRechnung flächendeckend eingeführt sein.

Staffelung nach dem Rechnungsbetrag:

Die Pflicht zur Verwendung einer eRechnung würde erst ab einem bestimmten Rechnungsbetrag (Grenzbetrag) gelten, der nach und nach verringert würde (denkbar wäre z. B. ein Grenzbetrag von 50.000 Euro im ersten Jahr, von 30.000 Euro ab dem zweiten Jahr und ein Wegfall des Grenzbetrages ab dem dritten Jahr).

Weitere Alternative:

Der Empfang einer eRechnung könnte ab dem ersten Tag der Einführung für alle Unternehmen verpflichtend sein. Zur Ausstellung von eRechnungen wären kleine und mittlere Unternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet.

Der VKU hat fristgerecht eine Stellungnahme gegenüber dem BMF abgegeben und das Vorhaben grundsätzlich begrüßt. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass der Zeitplan sehr ambitioniert und insbesondere für kleinere Unternehmen kaum umsetzbar erscheint. Wichtig wäre, dass möglichst früh Klarheit dazu geschaffen wird, welche Formate den Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben genügen würden (insbesondere ZUGFeRD- und/oder X-Rechnungsformat). Zudem fordert der VKU Ausnahmen von der eRechungs-Pflicht etwa in Bereich der Fahrscheine für den ÖPNV oder für Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG (z.B. bei Betreibern von Photovoltaik-Anlagen).

Der VKU weist auch darauf hin, dass es im Bereich der öffentlichen Hand Fälle gibt, in denen per Gebührenbescheid eine unternehmerische Leistung abgerechnet wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn vor Ort die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich ausgestaltet und somit gebührenfinanziert ist. Der Gebührenbescheid muss in diesen Fällen auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung erfüllen. Hier müssen die rechtlichen Vorgaben für die eRechnung einerseits und den Regelungen für den Erlass elektronischer Verwaltungsakte andererseits übereinstimmen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das BMF die eRechnungs-Pflicht weiter voranbringen will.