Steuergesetzgebung
Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Einem (noch inoffiziellem) Entwurf eines Jahressteuergesetzes zufolge soll der Optionszeitraum für § 2b UStG abermals um zwei Jahre verlängert werden. Eine weitere, geplante Gesetzesänderung führt aktuell zu Diskussionen um die Frage, ob künftig kommunalen Badbetreibern der Vorsteuerabzug versagt werden könnte.

19.04.24

Optionszeitraum für § 2b UStG soll erneut verlängert werden

Seit einiger Zeit ist ein inoffizieller Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 bekannt geworden. Eine Konsultation zu dem Entwurf ist bislang noch nicht eingeleitet worden.

Aus kommunalwirtschaftlicher Sicht ist hervorzuheben, dass der Gesetzentwurf eine erneute Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG um zwei Jahre vorsieht. Demnach würde der Optionszeitraum erst zum 01.01.2027 und damit 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand enden. Begründet wird die Maßnahme damit, dass es nach wie vor nicht gelöste Anwendungsfragen zu § 2b UStG gibt.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahren Bestand haben wird, da davon auszugehen ist, dass insbesondere von Seiten privaten Entsorgungswirtschaft mit Kritik an der erneuten Verlängerung des Optionszeitraums zu rechnen ist.
Erwähnenswert ist zudem eine geplante Änderung des § 4 Nr. 22 UStG, zu der aktuell diskutiert wird, ob sich daraus negative Folgen für den Vorsteuerabzug von kommunalen Bädern ergeben könnten. Konkret soll eine Steuerbefreiung für die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben eingeführt werden. Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 lit. m) MwStSystRL, der in das nationale Recht übernommen werden soll.

Dem Urteil des EuGH vom 21.02.2013 (C-18/12) zufolge soll die Regelung auch auf den Eintritt in Sport- und Freizeitbäder greifen können. Wäre dies der Fall, wären die Umsätze eines solchen Bades nicht mehr steuerpflichtig und damit wäre den Unternehmen der Vorsteuerabzug versagt.

Aus Sicht des VKU wird die angedachte Regelung jedoch regelmäßig nicht auf kommunale Bäder Anwendung finden. Hintergrund ist die Tatbestandvoraussetzung der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“, mit der sich der EuGH in der oben genannten Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat. Zu beachten ist hier stattdessen das EuGH-Urteil vom 10.12.2020 (C-488/18). Hier hatte das Gericht Folgendes entschieden:

„Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Vorschrift ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.“

Eine hiervon abweichende Auslegung ist auf nationaler Ebene nicht möglich. Da in den Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen von kommunalen Bädern Regelungen, wie sie der EuGH für Einrichtungen ohne Gewinnstreben vorschreibt, nicht enthalten sind, geht der VKU davon aus, dass die Steuerbefreiung hier nicht greifen wird. Etwas anderes gilt möglicherweise aber für gemeinnützige Bäder-Gesellschaften.

Ggf. wäre aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, dass die Finanzverwaltung im Rahmen eines Anwendungsschreibens eine entsprechende Klarstellung vornimmt.