Bundesfinanzministerium veröffentlicht weiteres Anwendungsschreiben
Null-Steuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen in bestimmten Fällen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Nachdem hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) bereits im Februar 2023 ein erstes Anwendungsschreiben zu dem Thema vorgelegt hatte, blieben eine Reihe von Anwendungsfragen offen. Zum Teil werden diese nun durch ein weiteres Anwendungsschreiben geklärt.

11.12.23

Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 UstG unterliegt auch die Installation dieser Anlagen dem Null-Steuersatz.

Am 27.02.2023 hat die Finanzverwaltung ein erstes Anwendungsschreiben vorgelegt. Das BMF-Schreiben, das erkennbar einen weiten Anwendungsbereich für den Null-Steuersatz schaffen möchte, hatte bereits einige, aber bei Weitem nicht alle Abgrenzungsprobleme, die mit der Umsetzung gesetzlichen Neuregelung verbunden sind, geklärt. Insoweit wird auf den Beitrag in den VKU-Nachrichten aus dem März 2023 verwiesen.

Mit einem weiteren Anwendungsschreiben vom 30.11.2023 nimmt die Finanzverwaltung nun weitere Klarstellungen vor. Konkret enthalt das Schreiben folgende Regelungen:

  • Es wird allgemein klargestellt, dass die Lieferung einer PV-Anlage mit Stromspeicher die Lieferung einer Sachgesamtheit und somit eine einheitliche Leistung darstellt.
  • Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit einer begünstigten Lieferung, bzw. Installation einer PV-Anlage erbracht und dann ebenfalls begünstigt sind, sind dem BMF-Schreiben zufolge die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten oder auch die Lieferung von Befestigungsmaterial, die Erneuerung oder Ertüchtigung eines Zählerschranks, die Erneuerung oder Ertüchtigung der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage (z. B. durch eine Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) oder auch die Lieferung eines Taubenschutzes.
  • Nicht zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen (z. B. Demontage und Neumontage von Platten) bei einem Aufbringen der Photovoltaikanlage auf Dächern mit asbesthaltigen Deckwerkstoffen oder auch die Anpassung einer Blitzschutzanlage.
  • Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen sind eigenständige begünstigte PV-Anlagen. Die notwendigen Halterungen sind als wesentliche Gegenstände ebenfalls mit dem Null-Steuersatz zu besteuern. Nicht begünstigt dagegen ist die primäre Unterkonstruktion der Anlagen.
  • Aus Vereinfachungsgründen handelt es sich Stromspeichern mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh um begünstigte Anlagen Zudem sind auch Energiespeichersysteme, die den produzierten Strom in Wasserstoff speichern, begünstigt, wenn der Wasserstoff ausschließlich zur Energierückumwandlung in elektrischen Strom zum Verbrauch verwendet werden kann.
  • Begünstigt ist ebenfalls die Erweiterung des Zählerschranks, sofern sie durch die Anschaffung der Anlage bedingt ist. Dies gilt auch, wenn sie als eigenständige Leistung von einem anderen Unternehmen erbracht wird.
  • Nicht begünstigte Gegenstände und Leistungen: Stromverbraucher, die mit der PV-Anlage betrieben werden (u. a. Heizgeräte oder Wärmepumpen), bleiben außen vor. Auch jegliche Dach- und Bodenleistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung der PV-Anlage sind nicht begünstigt, sofern sie als eigenständige Leistung erbracht werden.

Auch wenn diese Klarstellungen zu begrüßen sind und in der Praxis bei der Einordnung von Zweifelsfällen helfen werden, sind nach wie vor viele Sachverhalte ungeklärt, wobei in einigen Fällen ggf. auch Parallelen gezogen werden können und somit vertretbare Auslegungen möglich sind. Es wird sich zeigen, ob sich die Finanzverwaltung in einem weiteren Schreiben zusätzliche Klarstellungen vornehmen wird.