Bundesfinanzministerium veröffentlicht finales Anwendungsschreiben
Null-Steuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen in bestimmten Fällen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Mit der Maßnahme sollen neue Anreize für den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland gesetzt werden. Am 27.02.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun sehr zeitnah ein Anwendungsschreiben zu dem Thema vorgelegt.

13.03.23

Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 UstG unterliegt auch die Installation dieser Anlagen dem Null-Steuersatz.

Nachdem das BMF im Dezember 2022 eine FAQ-Liste zu der Thematik und am 25.01.2023 den Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlicht hatte, hat es nun am 27.02.2023 das finale Anwendungsschreiben vorgelegt. Das erfreulich zeitnah veröffentlichte Schreiben enthält gegenüber dem Entwurf viele Änderungen, die zu noch deutlicheren Klarstellungen führen. Das BMF-Schreiben, das erkennbar einen weiten Anwendungsbereich für den Null-Steuersatz schaffen möchte, erscheint geeignet, viele – aber sicherlich nicht alle - Abgrenzungsprobleme, die mit der Umsetzung gesetzlicher Neuregelung verbunden sind, zu lösen.

Ausführliche Regelungen enthält das Anwendungsschreiben zu der Frage, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen als Nebenleistungen zur Lieferung und Installation der Anlagen ebenfalls dem Null-Steuersatz unterliegen. Dies ist etwa bei der Lieferung und dem Anschluss des Wechselrichters, der Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, der Herstellung des AC-Anschlusses, der Bereitstellung der Software zur Steuerung der Anlage, der Erweiterung des Zählerschranks oder der Bereitstellung von Gerüsten der Fall.

Die Vermietung der Solaranlagen fällt nicht in den Anwendungsbereich des Null-Steuersatzes. Dies wäre mit den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch unvereinbar. Der Entwurf enthält aber den Hinweis darauf, dass in Abhängigkeit der jeweiligen vertraglichen Gestaltung umsatzsteuerlich eine Lieferung der Anlage vorliegen kann (vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5. UStAE).

Der Null-Steuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt, wie z. B. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen, die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung oder die Bereitstellung von App- und Browser-Lösungen, mittels derer ein Monitoring der Photovoltaikanlage (sowie ggf. die Wallbox-Steuerung) erfolgen kann. Ggf. muss bei Verträgen, in denen begünstige und nicht begünstigte (jeweils eigenständige) Leistungen vereinbart werden, eine Aufteilung nach Steuersätzen erfolgen.

Eine Verbesserung gegenüber dem Entwurf des BMF-Schreibens enthält das finale Schreiben für die Installation der Anlagen auf gemischt genutzten Gebäuden. Wird demnach das Gebäude sowohl für Tätigkeiten genutzt, die für den Null-Steuersatz schädlich sind als auch für unschädliche Zwecke genutzt, gilt das Gebäude insgesamt als begünstigt, sofern die unschädlichen Umsätze auf mehr als 10 % der Nutzfläche erbracht werden. Im Entwurf des Anwendungsschreibens war diesbezüglich noch eine 50/50-Regelung vorgesehen.

Das BMF-Schreiben führt zur Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG aus, dass diese nur für die Prüfung der Gebäudeart nicht aber für die Prüfung greift, ob der Leistungsempfänger der Betreiber der Anlage ist. Damit kommt es auch im Rahmen der Vereinfachungsregelung nicht zur Anwendung des Null-Steuersatzes in der Lieferkette, auch wenn der Gesetzeswortlaut dies durchaus zulassen würde. Allerdings würden sich in der Lieferkette voraussichtlich wenig praktikable Abgrenzungsprobleme ergeben.

Als Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12b Abs. 3 Nr. 1 UStG erkennt die Finanzverwaltung eine entsprechende Erklärung des Leistungsempfängers als ausreichend an.

Schließlich enthält das Schreiben noch den Hinweis, dass § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG auch die Installation der nach der Nr. 1 begünstigen Anlagen dem Null-Steuersatz unterliegt. Dies gilt jedoch nur für photovoltaikanlagenspezifische Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben. Dies würde die Netzanschlussleistung wohl nicht umfassen. Hier sollte ggf. in dem finalen Anwendungsschreiben noch eine Klarstellung erfolgen