Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung
Steuerliche Behandlung der KWK-Vergütung für dezentralen Verbrauch

Die Finanzverwaltung fingiert, dass Strom, für den eine KWKG-Vergütung für den dezentralen Verbrauch gezahlt wird, zunächst an den Netzbetreiber geliefert und dann an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert wird. Für Betreiber von „hoheitlichen“ KWK-Anlagen führt dies zu Mehrbelastungen. Der Bundesfinanzhof hat nun der Finanzverwaltung widersprochen.

09.05.23

In Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu diversen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen Stellung. Unter anderem wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Förderungen für den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms nach dem EEG und dem KWKG behandelt. Abschnitt 2.5 Abs. 6 UStAE i.V.m. Abschnitt 2.5 Abs. 17 UStAE wird dabei (für umsatzsteuerliche Zwecke) fingiert, dass in einem ersten Schritt der gesamte in der Anlage erzeugte Strom an den Stromnetzbetreiber geliefert wird und dieser sodann den vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchten Strom an diesen zurückliefert. Diese Vorgaben müssen die Stromnetzbetreiber, die für die jeweiligen Abrechnungen zuständig sind, entsprechend umsetzen. Dies führt u.a. dazu, dass die Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber für die fingierte Rücklieferung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen müssen.

Problematisch ist diese Praxis für Anlagenbetreiber, die in vollem Umfang hoheitlich und damit nicht unternehmerisch sind und bei denen die Finanzverwaltung (noch) davon ausgeht, dass die Stromlieferungen ein hoheitliches Hilfsgeschäft darstellen. Häufig betrifft dies Abwasserbeseitiger, die klärgasbetriebene KWK-Anlagen betreiben. Auch Deponiebetreiber sind teilweise betroffen. Diese Anlagenbetreiber können auf die Investition in ihre Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen und sie werden mit der auf die fingierte Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer noch einmal steuerlich belastet.

Der VKU hatte gegenüber dem BMF mit Stellungnahme vom 11.02.2016 gefordert, diese Praxis zu ändern. Mit Schreiben vom 19.02.2018 an den VKU teilte das BMF jedoch mit, dass es bei seiner Auffassung bleibt. Begründet wurde dies damit, dass der Anlagenbetreiber den selbstverbrauchten Strom dem Netzbetreiber kaufmännisch-bilanziell anbieten würde, was aber unzutreffend ist.

Mit Urteil vom 29.11.2022 (XI R 18/21) hat dieser nun die Auffassung des VKU bestätigt. Demnach liegt weder eine Lieferung von Strom an den Netzbetreiber vor, noch kann diese fingiert werden. Damit kann es aus Sicht des BFH auch nicht zu einer steuerpflichtigen Rücklieferung an den Anlagenbetreiber kommen.

Ein ähnlicher Sachverhalt ist noch bei einem Senat beim BFH anhängig. Die Finanzverwaltung wird dieses Urteil sicher noch abwarten, bevor sie Konsequenzen aus der Rechtsprechung ziehen wird.