Mehr Förderungen möglich
Neue allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung angenommen

Die Europäische Kommission hat eine gezielte Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gebilligt, durch die der ökologische und der digitale Wandel der EU erleichtert, vereinfacht und beschleunigt werden sollen.

10.03.23

Mit der AGVO werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen für mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar erklärt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Beihilfen, die in diese Gruppen fallen, nicht vor ihrer Durchführung bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden, sondern können von den Mitgliedstaaten direkt gewährt und erst im Nachhinein der Europäischen Kommission mitgeteilt werden.

Die am 09.03.2023 gebilligte Änderung verschafft den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung und Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Sie wird im Einklang mit dem Industrieplan für den Grünen Deal dazu beitragen, Investitionen in die Produktion sauberer Technologien und den Zugang zu den dafür benötigten Finanzierungsmitteln zu beschleunigen.

Die neuen Bestimmungen berücksichtigen die vor kurzem vorgenommenen Änderungen verschiedener Beihilfeleitlinien, um sicherzustellen, dass die AGVO den ökologischen und den digitalen Wandel unterstützt.

Die überarbeitete AGVO umfasst folgende Neuerungen:

  • Mehr Möglichkeiten zur Gewährung von Umweltschutz- und Energiebeihilfen, um beispielsweise den Ausbau erneuerbarer Energien, Dekarbonisierungsvorhaben, umweltfreundliche Mobilität und Biodiversität zu fördern und Investitionen in erneuerbaren Wasserstoff und die Steigerung der Energieeffizienz zu erleichtern
  • Erhöhung der Beihilfeintensitäten und Anhebung der Anmeldeschwellen, um die Durchführung bestimmter Vorhaben mit Beihilfeempfängern in mehreren Mitgliedstaaten, z. B. von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („IPCEI“), in den Bereichen Forschung und Entwicklung zu erleichtern
  • Freistellung von Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Energiepreise (z. B. der Preise für Strom, Gas und aus Erdgas oder Strom erzeugte Wärme) für KMU
  • deutliche Anhebung der Anmeldeschwellen für Umweltschutzbeihilfen sowie für Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
  • Verlängerung der AGVO bis Ende 2026 aus Gründen der Rechtssicherheit und der Regulierungsstabilität
  • Anhebung der Schwellenwerte in der AGVO sogar über die konkret zu überprüfenden Bereiche hinaus, um der längeren Geltungsdauer der Vorschriften Rechnung zu tragen
  • Anpassung der AGVO-Bestimmungen an die neuen Regionalbeihilfeleitlinien, die Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien, die Risikofinanzierungsleitlinien, den Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation und die Breitbandleitlinien

Die Überarbeitung der AGVO wird voraussichtlich dazu führen, dass die Notifizierungsverfahren weiter abnehmen werden.