Stromsteuergesetz: Antragsfrist für Erlaubnisse endet am 31.12.2019! Auch Versorger müssen tätig werden – Betriebserklärung erforderlich!

Das Stromsteuergesetz wurde zum 01.07.2019 in wesentlichen Punkten geändert. Eine der wichtigsten Neuerungen: Die neue Erlaubnispflicht, um Stromsteuerbefreiungen in Anspruch zu nehmen. Die stromsteuerlichen Erlaubnisse müssen bis zum 31.12.2019 beantragt werden.

Die bisherigen Stromsteuerbefreiungen wurden zwar weitgehend beibehalten. Allerdings sieht das Stromsteuergesetz nunmehr vor, dass die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 StromStG nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Unter anderem sind folgende Erlaubnistatbestände betroffen:

  1. Grünstromprivileg: Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 2 MW elektrisch erzeugen, können den Strom am Ort der Erzeugung steuerfrei zum Eigenverbrauch entnehmen (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG). Als erneuerbarer Energieträger gilt im Stromsteuergesetz unter anderem auch Klärgas und Biomasse.
  2. Strom zur Stromerzeugung: Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung eingesetzt wird (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Diese Steuerbefreiung war bereits vor Inkrafttreten der Änderungen zum 01.07.2019 erlaubnispflichtig. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen sind in den überwiegenden Fällen zwar bereits Inhaber einer solchen Erlaubnis. Dennoch sollten die Gesetzesänderungen als Anlass herangezogen werden, das Vorliegen der Erlaubnisse zu überprüfen. Im Übrigen sind viele Einzelheiten dieser Steuerbefreiung umstritten. Die Zollverwaltung hat ein entsprechendes Informationspapier hierzu veröffentlicht (abrufbar hier: Infopapier), das aus Sicht der Zollverwaltung Auskunft darüber gibt, welche Strommengen als Strom zur Stromerzeugung entlastungsfähig sind.
  3. Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung: Ebenfalls begünstigt ist Strom aus Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung, soweit der erzeugte Strom in einem Umkreis von 4,5 km zur Anlage vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht oder an Letztverbraucher geleistet wird (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Sollte die Anlage mit fossilen Energieträgern betrieben werden, muss die Anlage darüber hinaus hocheffizient sein (siehe zur Hocheffizienz § 53 Abs. 6 Nr. 2 EnergieStG).

Für Anlagen, die Strom aus regenerativen Energieträgern erzeugen, gilt das Hocheffizienz-Erfordernis nicht.

Erlaubnispflicht

Diese Stromsteuerbefreiungen sind seit dem 01.07.2019 grundsätzlich erlaubnispflichtig. Allerdings gelten erforderliche Erlaubnisse als erteilt, wenn der Antrag bis zum 31.12.2019 eingereicht wird. Eine Besonderheit gilt für Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugen und kleiner als 1 MW sind.

Für diese Anlagen gilt eine sogenannte Allgemeinerlaubnis nach § 10 Abs. 2 Stromsteuerverordnung; eine Einzelerlaubnis muss nicht beantragt werden, die Erlaubnis gilt von Gesetzes wegen als erteilt. Allerdings müssen Versorger, falls sie die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG aufgrund einer Allgemeinerlaubnis in Anspruch nehmen, eine anlagenbezogene Betriebserklärung abgeben. Hierfür ist das Formular 1410a auszufüllen (abrufbar hier: Formular 1410a).

Folgen bei fehlendem Antrag

Sollten die Erlaubnisse nicht fristgerecht bis zum 31.12.2019 beantragt werden, muss eine Steueranmeldung für das Jahr 2019 abgegeben und die Mengen entsprechend versteuert werden; falls eine Versorgererlaubnis vorliegt, bis zum 31.05.2020, andernfalls unverzüglich. In diesem Fall können die Mengen nachträglich auf Antrag entlastet werden (Frist 31.12.2020).