Kommunalabwasserrichtlinie
Generalanwältin empfiehlt dem EuGH die Nichtigkeit der Herstellerverantwortung (Kopie 1)

Die Zukunft der Herstellerverantwortung in der Kommunalabwasserrichtlinie steht auf dem Prüfstand. Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, droht eine Finanzierungslücke bei der vierten Reinigungsstufe. Der VKU warnt vor einer Verlagerung der Kosten auf Gebührenzahler.

24.09.26

Schlussanträge der Generalanwältin liegen vor

Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat am 3. September 2026 in ihren Schlussanträgen empfohlen die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung in der Kommunalabwasserrichtlinie für nichtig zu erklären. Dies betrifft vor allem die Vorschrift, nach denen Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika den überwiegenden Teil der Kosten für die Einführung einer vierten Reinigungsstufe in kommunalen Kläranalgen tragen sollen. 

Die Schlussanträge haben erhebliche Bedeutung für die Finanzierung der Spurenstoffelimination in Europa. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Generalanwältin das Instrument der Herstellerverantwortung nicht grundsätzlich infrage stellt. Ihre Kritik richtet sich vielmehr gegen Mängel im Gesetzgebungsverfahren und in der Begründung zentraler Entscheidungen durch die europäischen Gesetzgebungsorgane. 

Im Mittelpunkt der Debatte steht die sogenannten Viertbehandlung. Mit dieser zusätzlichen Reinigungsstufe sollen künftig Mikroschadstoffe wie Arzneimittel- und Kosmetikrückstände wirksam aus dem Abwasser entfernt werden. Der europäische Gesetzgeber hatte sich dabei bewusst für das Verursacherprinzip entschieden: Die Hersteller der Produkte, die maßgeblich zum Eintrag dieser Stoffe beitragen, sollen auch den größten Teil der Kosten für deren Beseitigung tragen. 

Die Generalanwältin stützt ihre Empfehlung im Wesentlichen auf zwei Kritikpunkte. Zum einen sieht sie nicht ausreichend belegt, dass die Einführung der vierten Reinigungsstufe auch ohne die vorgesehene Herstellerfinanzierung beschlossen worden wäre. Zum anderen kritisiert sie, dass Rat, Parlament und Kommission nicht hinreichend begründet hätten, weshalb gerade Arzneimittel und Kosmetikhersteller zur Finanzierung herangezogen wurden. Wesentliche Einwände zu den zugrunde liegenden Berechnungen und Bewertungsmethoden seien nicht ausreichend behandelt worden. 

Dabei betont die Generalanwältin ausdrücklich, dass damit nicht automatisch feststeht, dass die Auswahl der betroffenen Herstellergruppen fachlich falsch war. Vielmehr fehle der Nachweis, dass die Entscheidung auf einer umfassenden und fehlerfreien Prüfung beruhte. Andere Argumente der Klägerseite, etwa zur besonderen Belastung von Generikaherstellern, weist sie dagegen zurück. 

Für die kommunale Wasserwirtschaft steht damit weit mehr auf dem Spiel als eine einzelne Finanzierungsregelung. Eine Aufhebung der erweiterten Herstellerverantwortung würde die Umsetzung des Verursacherprinzips im Gewässerschutz erheblich erschweren und die Frage der Finanzierung der vierten Reinigungsstufe erneut aufwerfen. Aus Sicht des VKU darf eine mögliche Nichtigerklärung nicht zu einer Verlagerung der Kosten auf die kommunalen Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler führen. Der VKU hält an dem Grundsatz fest, dass die Kosten für die Beseitigung von Arzneimittel- und Kosmetikrückständen von den Verursachern getragen werden sollten. 

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verdeutlichen die Schlussanträge, dass die Akzeptanz und Umsetzbarkeit der neuen Anforderungen maßgeblich von einer tragfähigen Kostenverteilung abhängen. Die weitere Diskussion wird sich daher voraussichtlich sowohl auf die konkrete Ausgestaltung der Herstellerverantwortung als auch auf das Verhältnis zwischen Ausbauverpflichtungen und Finanzierungsregelungen konzentrieren.

Bis zur Urteilsbegründung bleibt offen, ob der EuGH der Empfehlung der Generalanwältin folgen wird. Bereits jetzt zeichnet sich jedoch ab, dass die Schlussanträge die Diskussion über die Zukunft der Finanzierung des Viertausbaus in Europa maßgeblich beeinflussen werden.