Kurzfristige Neufassung des EDL-G zu Energieaudits VKU rät allen Mitgliedsunternehmen, sich mit geplanter Neufassung auseinanderzusetzen

© Karin & Uwe Annas/stock.adobe.com

Das Bundeskabinett hat die Neufassung des EDL-G beschlossen. Ziel ist u. a., die Auditqualität zu steigern sowie bisher Verpflichtete mit sehr geringem Energieverbrauch von der Auditverpflichtung auszunehmen. Der VKU kritisiert, dass durch die kurzfristige Novellierung die Planungssicherheit für die in 2019 anstehenden Wiederholungsaudits fehlt.

Die von der Bundesregierung am 13.03.2019 beschlossene Weiterentwicklung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G) soll insbesondere folgende Neuregelungen umfassen:

  • Freistellung von der Durchführungsverpflichtung für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 400.000 kWh p.a. oder weniger,
  • Implementierung einer Registrierungsverpflichtung für Energieauditoren,
  • Einführung einer Nachweispflicht, dass das Energieaudit durchgeführt wurde.

Kommunale Unternehmen sind von der Novellierung auf zwei verschiedenen Ebenen betroffen: Zum einen werden sie aufgrund der Anwendung der KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission (2003/361/EG) größtenteils als Nicht-KMU eingestuft und müssen daher ein Energieaudit durchführen. Zum anderen können kommunale Energieversorgungsunternehmen (EVU) - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Energieaudits ihren Endkunden als Energiedienstleistung anbieten.

Gemäß EDL-G waren Nicht-KMU erstmals verpflichtet, bis 05.12.2015 ein Energieaudit durchzuführen und danach mindestens alle vier Jahre. Demnach steht bei den meisten verpflichteten Unternehmen in 2019 die Durchführung des Wiederholungsaudits an.

Der VKU weist darauf hin, dass die geplante Gesetzesänderung keine Auswirkungen auf die Frage haben dürfte, ob kommunale Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend hoheitliche Aufgaben erfüllen, auditierungspflichtig sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat erst kürzlich in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Merkblatt zur Erstellung von Energieauditberichten überarbeitet und darin die bisherige Praxis bestätigt.

Kritisch betrachtet der VKU, dass das novellierte EDL-G frühestens Ende Juni 2019 in Kraft treten wird. Das bedeutet, dass auch erst zu diesem Zeitpunkt, die endgültigen Rahmenbedingungen bekannt sein werden. Damit wird es aufgrund der fehlenden Planungssicherheit sowohl für verpflichtete Nicht-KMU als auch für Anbieter von Energieaudits nach 2015 auch in 2019 keine zeitliche Entzerrung bei der Durchführung der Energieaudits geben.

Vor diesem Hintergrund rät der VKU

  • Mitgliedsunternehmen, die ein Energieaudit durchführen müssen oder ggf. unter die geplante Freistellungsgrenze fallen, sich bereits jetzt mit der geplanten Neuregelung auseinanderzusetzen. Auch Nicht-KMU, die unter die aktuell geplante Bagatellgrenze fallen und damit kein Audit durchführen müssten, wären laut Kabinettsentwurf verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ihren jährlichen Gesamtenergieverbrauch sowie ihre jährlichen Energiekosten, jeweils unterteilt nach Energieträgern, zu übermitteln. 
  • Mitgliedsunternehmen, die die Durchführung von Energieaudits als Energiedienstleistung anbieten und deren Mitarbeiter noch nicht auf der Energieauditorenliste des BAFA geführt werden, diese zukünftig verpflichtende Registrierung zeitnah nachzuholen. Das derzeitige Merkblatt zur Registrierung finden Sie hier. Eine Neuregistrierungspflicht für bereits gelistete Energieauditoren sieht der Kabinettsentwurf nicht vor.