Informations- und Diskussionsveranstaltung der Deutschen Emissionshandelsstelle zur Umsetzung des BEHG

 

Der VKU war, zusammen mit anderen Verbänden, am 28.05.2020 zu einer Informations- und Diskussionsveranstaltung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Umsetzung des BEHG eingeladen.

Die Folien der Veranstaltung stehen Mitgliedsunternehmen zum Herunterladen zur Verfügung.

Leider lag der Entwurf der Umsetzungsverordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch immer nicht vor.

Laut DEHSt sollen diese weiterhin im Juni 2020 veröffentlicht werden, deren Beschluss wird im September 2020 angestrebt.

Besondere Aufmerksamkeit erregte die Ankündigung, dass sich die Umsetzungsverordnungen zunächst nur auf die Einführungsphase 2021/2022 konzentrieren.

In diesen beiden Jahren werden nur die sogenannten Hauptbrennstoffe nach Anlage 2 BEHG erfasst (Benzin, Diesel, Heizöle, Erdgas und Flüssiggase). D.h. dass die Monitoringverordnung im Laufe der nächsten zwei Jahre noch einmal angepasst werden muss und dass einige wichtige Fragestellungen nicht im Rahmen des Verordnungserlasses dieses Jahr geklärt werden. Dazu zählt z.B. der Umgang mit Emissionen biogener Brennstoffe und welcher Nachhaltigkeitsnachweis dafür erforderlich sein wird. Diese Fragestellung betrifft bspw. die Verbrennung von Klärschlamm. Die Abwasserwirtschaft hatte sich intensiv dafür eingesetzt, dass Klärschlamm größtenteils als biogen eingeordnet und mit einem Emissionsfaktor von null verrechnet wird. Ebenfalls ungeklärt ist auch der Umgang mit der Verbrennung von Siedlungsabfällen. Es herrscht Uneinigkeit inwieweit das BEHG Siedlungsabfälle erfasst. Diese Fragestellung wurde ebenfalls explizit als noch zu klären verschoben.

Unstrittig ist hingegen das Erdgaslieferanten ab 01.01.2021 vom BEHG erfasst werden. Die folgenden vier Hauptpflichten müssen erfasste Unternehmen dabei erfüllen:

  1. Abgabe eines Überwachungsplan zu Beginn einer Handelsperiode bei der DEHSt, §6 Abs. 1 BEHG 
  2. Abgabe eines verifizierten Emissionsberichtsbei der DEHSt für die Vorjahresemissionen bis 31.07. (erstmals 31.07.2022), §7 Abs. 1 BEHG
  3. Erwerb der erforderlichen Emissionszertifikate durch die beauftragte Veräußerungsstelle bzw. am Markt (frühestens ab 01.04.2021)
  4. Abgabe von Emissionszertifikaten bei der DEHSt für die Vorjahresemissionen bis zum 30.09. (erstmals 30.09.2022), §8 BEHG, Abgabe über das Emissionshandelsregister

Da in den ersten beiden Jahren allerdings ausschließlich nach Standardemissionsfaktoren berichtet werden muss, sind zwei Erleichterungen geplant.

Es muss für die Jahre 2021 und 2022 kein Überwachungsplan eingereicht werden und der Emissionsbericht muss aller Voraussicht nicht verifiziert werden.

Da Erdgas in Ablesezeiträumen abgerechnet wird, die auch mehrere Kalenderjahre betreffen können, genügt die Angabe der vorläufigen Erdgasmenge (analog zum EnergieStG) im Emissionsbericht. Die Berichtigungen der vorläufigen Erdgasmenge erfolgt mit dem Emissionsbericht des Folgejahres zu den Preisen des Folgejahres. Die DEHSt wird für die Übermittlung rechtsverbindlicher Daten und Dokumente einen rein elektronischen Weg vorschreiben. Zur Erfüllung der Schriftform auf elektronischem Weg wird der Einsatz einer „Qualifizierten Elektronischen Signatur“ - QES verlangt. Informationen dazu finden sich auf der auf Website des DEHSt. Es ist zu beachten, dass zum Erwerb einer QES-Smartcard und eines zugehörigen Kartenlesers ein Zeitraum von ca. 3 Monaten berücksichtigt werden muss.

D.h. betroffene Mitgliedsunternehmen sollten sich im Q4 2020 mit den Grundlagen und Vorrausetzungen der elektronischen Kommunikation vertraut machen.

Start der Registerkontoeröffnung wird voraussichtlich der 01.04.2021 sein. Ab diesem Zeitpunkt ist es für betroffene Unternehmen möglich ein Konto zu eröffnen. Eine Zeitnahe Kontoeröffnung in 2021 ist empfehlenswert Die Teilnahme am Verkauf ist grundsätzlich offen, zulassungsberechtigt sind Verantwortliche nach §3 (3) BEHG sowie sonstige natürliche und juristische Personen. Der Verkauf erfolgt im Zug-um-Zug-Verfahren im Vorkasse-Modell. D.h. die Teilnehmer stellen einen Kaufantrag und nach Eingang der Bezahlung erfolgt Lieferung der Emissionszertifikate auf das Registerkonto. Die Termine zum Verkauf werden über das Jahr verteilt in regelmäßigen Abständen angeboten und die Termine werden rechtzeitig auf der Website veröffentlicht. Zu beachten ist, dass in der Festpreisphase maximal 10 % der notwendigen Zertifikate bis zum 28. Februar des Folgejahrs zum Preis des Vorjahrs erworben werden können.

Daher müssen die notwendigen Zertifikate für das laufende Jahr zum größten Teil noch im selben Jahr erworben werden.