Ergebnisse der ersten Ausschreibung zur Reduzierung der Kohleverstromung Betreiber erhalten 317 Mio. € für 4,8 GW stillzulegende Kapazität

Die Bundesnetzagentur hat das Ergebnis der ersten Ausschreibung zur Reduzierung von Kohlekraftwerkskapazitäten bekannt gegeben. Ab dem 1. Januar 2021 dürfen die Betreiber ihre bezuschlagten Kraftwerke mit einer Gesamtleistung von 4,8 GW nicht mehr am Strommarkt einsetzen. Sie erhalten dafür insgesamt 317 Mio. €.

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Seit knapp vier Monaten ist das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) offiziell in Kraft. Mit der Durchführung der ersten Ausschreibungsrunde zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken wurden die gesetzlichen Regelungen unmittelbar umgesetzt. Bis zum 1. September war erstmalig die Abgabe von Geboten bis zu einem Höchstpreis von 165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung möglich. Auf das ausgeschriebene Volumen von 4 GW konnten sich Betreiber von Steinkohle- sowie kleinen Braunkohleanlagen (kleiner 150 MW) bewerben.

Am 1. Dezember hat die Bundesnetzagentur nun die Ergebnisse der - laut Bundesnetzagentur deutlich überzeichneten - Ausschreibung bekannt gegeben. Elf Gebote mit einer Gesamtkapazität von knapp 4,8 GW wurden bezuschlagt. Ab dem 1. Januar 2021 darf durch diese Anlagen kein durch Kohle erzeugter Strom mehr am Strommarkt verkauft werden. Insgesamt erhalten die Betreiber dafür eine Gesamtsumme von 317 Mio. Euro.

Die Höhen der bezuschlagten Gebote reichen von 6.047 bis 150.000 € pro MW. Auch die Spannbreite der bezuschlagten Leistungklassen variiert stark. Das kleinste erfolgreiche Gebot hat eine Leistung von 3,6 MW, gleichzeitig wurden auch Kraftwerke in der Leistungsklasse von 800 MW bezuschlagt. Mit swb und Steag haben auch Gebote von kommunalen Kraftwerksbetreibern einen Zuschlag erhalten.

Ausschlaggebend für die Zuschlagserteilungen waren neben den Gebotswerten auch die durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen der einzelnen Kraftwerke. Das Verfahren zur Reihung der Gebote sieht die Berechnung einer Kennziffer vor, die den Gebotswert ins Verhältnis zu den CO2-Emissionen setzt. Bei gleicher Gebotshöhe kommen so zuerst Anlagen mit hohen CO2-Emissionen zum Zuge.

In einem nächsten Schritt überprüfen die Übertragungsnetzbetreiber nun die Systemrelevanz der bezuschlagten Anlagen. Gegebenenfalls erfolgt daraufhin eine Überführung in die Netzreserve. Das Teilnahmeverbot am Strommarkt gilt weiterhin.

Bereits in der vergangenen Woche hatte die KOM das geplante Ausschreibungsverfahren für die Steinkohlestilllegungen beihilferechtlich genehmigt. Allerdings soll dazu die letzte Auktionsrunde für die Stilllegung von Kapazitäten im Jahr 2027 entfallen. Die KOM sieht in dieser letzten erst im parlamentarischen Verfahren ins Gesetz aufgenommenen Ausschreibungsrunde eine Gefahr für ein durchgehend hohes Wettbewerbsniveau. Infolge der Streichung greift die entschädigungslose gesetzliche Reduktion somit bereits ab 2027.