Energiedienstleistungsgesetz in Kraft getreten

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Am 26.11.2019 ist das novellierte Energiedienstleistungsgesetz in Kraft getreten. Zentraler Inhalt ist die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für sog. Nicht-KMU. Mit der Neufassung des EDL-G wurden zahlreiche Änderungen eingeführt. Der VKU hatte sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess eingebracht.

Der Bundesrat hatte die Neufassung am 20.09.2019 angenommen. Der Bundestag hatte über den Gesetzentwurf bereits in seiner Sitzung vor der Sommerpause final beraten.

Zentraler Inhalt des EDL-G ist die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für sog. Nicht-KMU gem. DIN EN 16247-1. Alternativ können Nicht-KMU auch ein Energiemanagementsystem gem. DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gem. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 implementieren.

Kommunale Unternehmen sind von dieser Regelung im doppelten Maße angesprochen, da sie zum einen überwiegend als Nicht-KMU gelten und daher selber ein Energieaudit durchführen müssen, zum anderen ihren Kunden die Durchführung eines Energieaudits direkt oder im Kontext eines  Energieeffizienz-Netzwerkes als Energiedienstleistung anbieten können.

Wesentliche Gesetzesneuregelungen sind:

  • Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 500.000 kWh müssen ein Energieaudit nach EDL-G durchführen. Spätestens zwei Monate nach Abschluss des Energieaudits müssen sie gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Zuge der neu implementierten Nachweispflicht online erklären, dass ein Energieaudit durchführt wurde.

  • Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh p. a. oder weniger werden von der Durchführungsverpflichtung des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 ausgenommen. Diese Unternehmen müssen der Nachweispflicht gegenüber dem BAFA nur in einem gegrenzten Umfang in Form einer sog. "vereinfachten Online-Erklärung" nachkommen. Die Frist zur Abgabe der "vereinfachten Online-Erklärung" endet spätestens nach zwei Monaten, nach dem das Energieaudit hätte durchgeführt werden müssen.

  • Für Unternehmen, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Freistellungsgrenze, mit einem Energieaudit-Stichtag bis 31.12.2019 gilt eine Übergangsfrist zur Abgabe der Online-Erklärung bis 31.03.2020.

  • Die Anforderungen an Personen, die ein Energieaudit durchführen, werden verschärft. Dazu gehören u. a. eine Registrierungspflicht sowie eine Fortbildungspflicht. Die Registrierungspflicht gilt ab Inkrafttreten des neugefassten EDL-G. Eine erneute Registrierungspflicht für bereits registrierte Auditoren existiert nicht. Für die Fortbildungspflicht wurde eine dreijährige Übergangfrist geschaffen.

 

Der VKU hatte sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess eingebracht und konnte zahlreiche Verbesserungen erzielen. So wurde beispielsweise der VKU-Vorschlag aufgegriffen, die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von Energieaudits zu begrenzen. Ausführliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen stehen der ursprünglichen Idee entgegen, kurzfristig und günstig durchzuführende Verbesserungsmaßnahmen übersichtlich und mit wenig Zeitaufwand für die Auditoren darzustellen.

Ergänzend hatte sich der VKU im Rahmen eines BMWi-Stakeholder-Dialogs dafür eingesetzt, dass die unterjährigen BAFA-Überarbeitungen des Merkblattes zur Durchführung des verpflichtenden Energieaudits nach DIN EN 16247-1 sowie des Leitfadens zur Erstellung von Energieauditberichten transparenter und strukturierter durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass die unterjährigen BAFA-Überarbeitungen u. a. zu Angebotsanpassungen bei Anbietern von Energieaudits führen können und damit ggf. zu Irritationen bei potentiellen Auftragnehmern. Das BMWi hat zusagt, dass zukünftig etwaige Anpassungen minimiert und möglichst nur einmal pro Jahr erfolgen sollen, die Änderungschronik sowohl auf der Webseite wie in den Dokumenten nachvollziehbar herausgestellt sowie die auf der Energieauditoren-Liste registrierten Energieberater über etwaige Änderungen informiert werden. Ebenfalls sollen die Änderungen auch über den Twitter-Kanal der BAFA kommuniziert werden.  

Darüber hinaus sind folgende Neuerungen geplant:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) plant, Unternehmen im Gegenzug der Abgabe der (vereinfachten) Online-Erklärung eine Management-Übersicht zukommen zu lassen. Diese soll u. a. Hinweise auf passende Förderproramme oder Best-Practice-Beispiele enthalten.