Bundestag beschließt Verordnung zu Grünem Wasserstoff Enge Definition des Begriffs von Grünem Wasserstoff

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In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag am 24.06.2021 ein Verordnungspaket beschlossen, mit dem Verordnungsermächtigungen im Zuge der EEG-Novelle umgesetzt werden. Schwerpunkt ist dabei die Festlegung von Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich des § 69b EEG 2021. Die Regelung ist mit der EEG-Novelle Ende 2020 aufgenommen worden und ermöglicht die Befreiung des Elektrolysestroms von der EEG-Umlage unter bestimmten Voraussetzungen. Die Regelung ist aber erst anwendbar, wenn in einer Verordnung nach § 93 EEG 2021 die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff festgelegt sind. Dabei können inhaltliche, zeitliche oder räumliche Anforderungen für die Herstellung von Grünem Wasserstoff festgelegt werden. Diese Voraussetzungen werden mit dem nun beschlossenen Versorgungspaket umgesetzt.

Der Gesetzgeber folgt in weiten Teilen dem Entwurf der Bundesregierung. Dieser sah eine Befreiung des Elektrolysestroms für maximal 5.000 Stunden vor und lediglich für Strom zur Elektrolyse, nicht aber für Technologien wie etwa die Plasmalyse. In seiner Stellungnahme hatte der VKU unter anderem kritisiert, dass die statische Stundenbegrenzung innovative Ansätze vor Ort (Stromerzeugung, Speicher, Elektrolyse) nicht berücksichtigt und insbesondere die Fokussierung auf elektrochemische Wasserstofferzeugung andere Technologien, wie etwa die Dampfreformierung oder die Plasmalyse nicht berücksichtige.

Für die Zukunft besonders problematisch dürfte die Regelung in § 12 h Abs. 2 erweisen, wonach obligatorisch jede europäische Regelsetzung zur Definition grünen Wasserstoffs (unabhängig vom Nutzungspfad) im nationalen Recht 1:1 nachzuvollziehen ist (selbst wenn es von europäischer Seite her einen gewissen Spielraum gäbe – de facto ein dynamischer Verweis). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, als dass in Brüssel für den Verkehrsbereich derzeit eine sehr restriktive Definition vorgeschlagen wird, die dann de facto für alle Anwendungsbereiche in nationales Recht umgesetzt werden müsste.

Der Bundestag hat lediglich die Möglichkeit der Nutzung von nicht in der deutschen Regelzone erzeugten Stroms von 15 % auf 20 % erweitert. In einem Entschließungsantrag hat das Parlament zudem die Bundesregierung aufgefordert, sich in den europäischen Gremien für eine Definition von Grünem Wasserstoff entsprechend der nationalen Gesetzgebung einzusetzen.

Der VKU wird sich in den nun anstehenden Diskussionen auf europäischer Ebene weiterhin dafür einsetzen, dass ein technologieoffener Ansatz verfolgt wird, der tatsächlich einen Markthochlauf für Wasserstoff ermöglicht statt diesen abzuwürgen.