BNetzA genehmigt geänderte Berechnung des Ausgleichsenergiepreises Börsenpreiskopplung wird weiterentwickelt

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Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 11.05.2020 mitteilte, hat sie das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber für eine geänderte Berechnung des Ausgleichsenergiepreises genehmigt. Sie bezieht sich ausdrücklich auf Systemungleichgewichte im deutschen Stromnetz wie im Juni 2019. Mit der Entscheidung werden die Maßnahmen, mit denen die Bilanzkreistreue gestärkt werden soll, komplettiert aber noch nicht abgeschlossen. Die BNetzA weist darauf hin, dass die Börsenpreiskopplung des Ausgleichsenergiepreises in naher Zukunft von einer weiterentwickelten „Knappheitskomponente“ ergänzt werden soll.

Konkret wird in diesem Beschluss die Börsenpreiskopplung des Ausgleichenergiepreises weiterentwickelt. Damit sollen die bisher teilweise unzureichenden ökonomischen Anreize für Bilanzkreisverantwortliche behoben werden, ihre Bilanzkreise aktiv über Stromhandelsgeschäfte auszugleichen und sich bilanzkreistreu zu verhalten.

Den Beschluss BK6-19-552 der Beschlusskammer 6 vom 11.05.2020 finden Sie hier.

Kurz zusammengefasst:

Neue Schwellenwerte zur Bildung des Ausgleichsenergiepreises
Im Falle einer Unterspeisung des deutschen Netzregelverbundes bildet der um den Mindestabstand erhöhte Index „ID-AEP“ die Untergrenze für den Ausgleichsenergiepreis für die jeweilige Viertelstunde und umgekehrt im Falle einer Überspeisung.

Index „ID-AEP“

Der viertelstündliche Index „ID-AEP“ errechnet sich aus dem mengengewichteten Mittelwert des jeweiligen Viertelstundenprodukts. Dabei werden die letzten getätigten Geschäfte mit dem Gesamtvolumen von 500 MW verrechnet. Wird der Schwellenwert von 500 MW nicht erreicht, wird das jeweilige Stundenprodukt hinzugezogen. Erreichen beide Produkte zusammen den Schwellenwert nicht, findet in der betreffenden Viertelstunde keine Börsenpreiskopplung statt. Die Bestimmung des Index „ID-AEP“ erfolgt unter Berücksichtigung der Daten verschiedener Handelsplätze.

Mindestabstand
Ab einem Saldo der Abweichungen im Netzregelverbund von 500 MW beträgt der Mindestabstand 25 Prozent, mindestens aber 10 €/MWh. Unter 500 MW Abweichung steigt der Mindestabstand linear von null Prozent bei null MW bis auf 25 Prozent bei 500 MW an.

Umsetzung
Die Weiterentwicklung der Börsenpreiskopplung soll spätestens bis zur Inbetriebnahme des Regelarbeitsmarktes in Deutschland (nach derzeitigem Stand bis spätestens 02.11.2020) umgesetzt werden, allerdings frühestens einen Monat nach der (jetzt erfolgten) Genehmigung des Änderungsvorschlags. Die Beschlusskammer 6 erwartet eine zeitnahe Umsetzung. Die Umsetzung wird durch die Übertragungsnetzbetreiber angekündigt.

Bewertung durch den VKU
Die Weiterentwicklung der Börsenpreiskopplung soll verhindern, dass es für Bilanzkreisverantwortliche ökonomisch vorteilhaft ist, Ausgleichsenergie zu beziehen statt bekannte Bilanzabweichungen ihres Bilanzkreises aktiv durch Stromhandelsgeschäfte auszugleichen. Die Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in ihren Bilanzkreisen, in jeder Viertelstunde, zu sorgen bleibt davon unberührt. Insofern ändert sich die rechtliche Situation von Bilanzkreisverantwortlichen nicht.

Es ist zu begrüßen, dass die Pflicht zur Bilanzkreistreue im Gleichlauf mit ökonomischen Anreizen erfolgt, um eine Schlechterstellung von Marktakteuren, welche sich regelkonform verhalten, gegenüber jenen, welche regelwidrige Arbitragegeschäfte anstreben zu verhindern.

Dabei kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die durch unbekannte Bilanzabweichungen verursachte Ausgleichsenergiekosten (bspw. durch Prognoseunsicherheiten) in Folge dieses Beschlusses in Zukunft steigen werden und eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung.