BMWi gibt Nachholfrist für verfristete Energieaudits bis 28.02.2021 bekannt VKU rät aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens zur zeitnahen Durchführung

Nach aktueller Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums können die aufgrund der Corona-Krise verfristeten und nicht sanktionierten Energieaudits nun in vielen Fällen wieder durchgeführt werden. Der VKU konnte eine Nachholfrist bis 28.02.2021 erwirken. Ursprünglich wurde eine kürzere Frist diskutiert.
Durch die Corona-Krise konnten zahlreiche verpflichtende Energieaudits nach §§ 8ff Ener-giedienstleistungsgesetz (EDL-G) nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Hauptgrund war, dass sich die für das Energieaudit erforderliche Ortsbegehung zur Aufnahme des Energieverbrauchs als schwierig gestaltet.
Auf intensives Bestreben des VKU hatte das BMWi daher am 07.04.2020 mit Rundschreiben darüber informiert, dass Unternehmen, die ihr verpflichtendes Energieaudit nach EDL-G aufgrund der Corona-Krise nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktioniert werden. Klargestellt wurde auch, dass diese Energieaudits nach Beendigung der Krise nachgeholt werden müssen und eine angemessene Nachholfrist bekannt gegeben wird.
Nachholfrist:
Nach aktueller Einschätzung des BMWi ist die Durchführung von Energieaudits nun in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar. Daher werden energieauditpflichtige Unternehmen aufgefordert, ihrer Energieauditpflicht baldmöglichst nachzukommen. Im Rahmen seines Ermessens wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) noch bis zum 28.02.2021 für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt nicht möglich war. Weiterhin werden die Stichprobenkontrollen ab sofort wieder aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der BAFA-Homepage unter FAQ/Fragen - Stichwort „CORONA“.
Der VKU hat seine Mitgliedsunternehmen am 23.09.2020 über die Nachholfrist informiert und in diesem Zusammenhang geraten, die Durchführung von Energieaudits aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens möglichst zeitnah abzuschließen.
Hinweis:
Unternehmen, die ihr verpflichtendes Energieaudit vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführen, können mit Bußgeld bis 50.000 EUR bestraft werden.
Bewertung:
Der VKU konnte durch sein Lobbying erreichen, dass Unternehmen bis 28.02.2021 Zeit haben, ihr Energieaudit nachzuholen. Ursprünglich hatte das BMWi eine kürzere Frist vorgesehen. Positiv ist auch, dass der VKU-Vorschlag für eine frühzeitige Festlegung und Kommunikation der Nachholfrist aufgegriffen wurde und somit Planungssicherheit besteht. Der sofortige Durchführungsstart von Stichprobenkontrollen wird dagegen kritisch gesehen, da sie sowohl bei den verpflichteten Unternehmen als auch bei der BAFA zu einem erhöhten Bürokratieaufwand führen.
VKU-Mitgliedsunternehmen finden das „Corona-Rundschreiben zum Umfang mit Energieaudit-Fristen und Fortführung der Förderprogramme der Abt. II“ des BWMi nach Anmeldung im Mitgliederbereich am Ende dieses Artikels.