VKU-Stellungnahme zum ÖffEGSanG
VKU fordert klare Abgrenzung für kommunale Betriebe
Die Bundesregierung ist durch Artikel 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet, den Gebäudebestand öffentlicher Einrichtungen energetisch zu sanieren und zu erfassen. Der VKU warnt in seiner Stellungnahme vor Rechtsunsicherheit: Für kommunale Wasser-, Abwasser- und Entsorgungsbetriebe muss klargestellt werden, ob diese als „öffentlichen Einrichtungen“ oder als Unternehmen definiert werden.
02.11.26
Die Bundesregierung ist durch Artikel 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet, den Gebäudebestand öffentlicher Einrichtungen energetisch zu sanieren und zu erfassen. Der VKU warnt in seiner Stellungnahme vor Rechtsunsicherheit: Für kommunale Wasser-, Abwasser- und Entsorgungsbetriebe muss klargestellt werden, ob diese als „öffentlichen Einrichtungen“ oder als Unternehmen definiert werden.
Mit dem „Gesetz zur energetischen Sanierung und Erfassung des Gebäudebestands öffentlicher Einrichtungen“ (ÖffEGSanG) setzt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Artikel 6 der europäischen Energieeffizienzrichtlinie um. Der Referentenentwurf vom 6. Oktober 2026 betrifft Nichtwohngebäude, die vollständig oder überwiegend von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden. Der VKU sieht in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2026 vor allem bei der Reichweite des Gesetzes Nachbesserungsbedarf.
Ob ein kommunales Unternehmen unter das Gesetz fällt, hängt davon ab, ob es als „öffentliche Einrichtung“ gilt. Diese Abgrenzung ist im deutschen Recht bislang nicht eindeutig geregelt. Das gilt besonders für Anstalten öffentlichen Rechts, Zweckverbände und Eigenbetriebe der Abfall-, Trinkwasser- und Abwasserwirtschaft. Der VKU schlägt daher vor, in § 2 Nr. 9, mindestens aber in der Gesetzesbegründung, auf die Empfehlung (EU) 2024/1716 zu verweisen. Danach erfüllen diese Betriebe das „Finanzierungskriterium“ nicht und sind keine öffentlichen Einrichtungen. Ein offizieller Leitfaden, etwa der BAFA zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG), könnte die Einordnung nachvollziehbar machen.
Kommunale Abwasserbetriebe setzen bereits aufgrund der EU-Kommunalabwasserrichtlinie Effizienzmaßnahmen um. Der VKU will sie deshalb von den Pflichten des EnEfG und im Zweifel auch des ÖffEGSanG ausnehmen, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Öffentliche Einrichtungen sollen zudem weiterhin Fördermittel für die Sanierung ihrer Gebäude beantragen können. Die Ausnahme von der Eintragungspflicht für Betreiber kritischer Infrastrukturen (§ 20 Nr. 3) unterstützt der Verband ausdrücklich. Er fordert, Nichtwohngebäude mit auch nur einem kritischen Bereich vollständig auszunehmen und Daten, wenn überhaupt, nur im Mindestmaß zu veröffentlichen.
Alle Details enthält die VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des ÖffEGSanG. Die VKU-Stellungnahme zum Energieeffizienzgesetz finden Sie hier.