VKU positioniert sich zur Vollzugshilfe zur Klärschlammverordnung

Bund und Länder haben gemeinsam eine Vollzugshilfe zur neuen Klärschlammverordnung (AbfKlärV) unter Federführung des Landes Rheinland-Pfalz erarbeitet. Diese soll dazu dienen, bestehende Fragen von Ländern, Behörden und Anlagenbetreibern bei der Umsetzung der Klärschlammverordnung zu beantworten. Zum Entwurf der Vollzugshilfe der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat der VKU auf Basis der Rückmeldungen seiner Arbeitsgruppe Klärschlamm und seines Arbeitskreises Umwelt eine Stellungnahme erarbeitet und mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.
In ihrer Stellungnahme begrüßen die Verbände grundsätzlich die vielfach informativen Hinweise der Vollzugshilfe. Auch die Darstellung in Form einer Frage-Antwort-Systematik sowie die in der Einleitung aufgenommenen Übersichtsgrafiken werden ausdrücklich befürwortet. Bedauerlicherweise beziehen sich die im Entwurf behandelten Fragen/Antworten jedoch sehr einseitig auf die ohnehin rückläufige bodenbezogene Klärschlammverwertung. Nahezu unkommentiert bleiben hingegen die ab 2029 bzw. 2032 geltenden Regelungen zur thermischen Verwertung von Klärschlamm und zur Phosphorrückgewinnung. Gerade hier wären jedoch weiterführende Hinweise zum Vollzug wünschenswert, um den betroffenen Klärschlammerzeugern mehr Rechtssicherheit bei der Planung und Umsetzung der notwendigen und sehr kostenintensiven Maßnahmen an die Hand zu geben. Dies gilt insbesondere, da viele Abwasserbetriebe oder -zweckverbände eine Monoklärschlammverbrennungsanlage errichten wollen, um regional Phosphorrückgewinnung zu betreiben. Zur Erzielung einer wirtschaftlichen Anlagengröße werden sie in der Regel mit weiteren Betreibern von Abwasseranlagen in der Region eine gemeinsame Lösung anstreben.
Die Betreiber von Kläranlagen kleiner als 50.000 EW können ab dem Jahr 2032 den Klärschlamm alternativ bodenbezogen verwerten oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine „anderweitige Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz“ umsetzen. Eine bodenbezogene Verwertung ist jedoch für viele Kommunen und kommunale Unternehmen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und dem Flächendruck in vielen Regionen nur noch schwer möglich, so dass es für sie wesentlich ist, schon heute Rechtssicherheit bezüglich ihrer Pflichten aus der neuen Klärschlammverordnung zu erlangen. Die anderweitige Abfallentsorgung wäre für sie zulässig, wenn die Phosphorrückgewinnung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die technische Unmöglichkeit und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit sind in diesem Zusammenhang unbestimmte Begriffe. Die Betreiber kleiner Anlagen können daher derzeit nicht abschätzen, welche tatsächlichen Optionen sie im Jahr 2032 haben. Sie müssten sich aber bereits in der nächsten Zeit entscheiden, ob sie sich an einem regionalen Projekt zum Bau einer Monoklärschlammverbrennungsanlage mit allen Rechten und Pflichten beteiligen sollen oder den Weg der Mitverbrennung wählen, um gesichert den Klärschlamm zukünftig regional verwerten zu können.
Die Stellungnahme von VKU und kommunale Spitzenverbände finden Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.