BMU legt Entwurf für die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor
Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket enthält eine umfassende Änderung wichtiger EU-Richtlinien im Abfallbereich. Es ist im Juli 2018 in Kraft getreten und muss bis Juli 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das BMU hat nun einen ersten Entwurf für die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an die beteiligten Kreise gesandt. Die wichtigsten Änderungspunkte werden im Folgenden erläutert.

Der seitens des BMU vorgelegte Referentenentwurf befasst sich mit dem Herzstück des Kreislaufwirtschaftspakets, der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie. Die nun veröffentlichte konkrete Ausgestaltung der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedeutet für die kommunale Abfallwirtschaft in Deutschland zwar keinen grundlegenden Wandel, fordert jedoch Anpassung im Detail. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert:
- Legaldefinition Verfüllung: mit dem Gesetzesentwurf wird nun erstmalig der Begriff der Verfüllung definiert. So sind unter dem Begriff lediglich Verfahren der Rekultivierung von Abgrabungen, mithin eine oberirdische Verfüllung, oder Verfahren zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung zu subsumieren. Darüber hinaus umfasst die Definition ausschließlich nicht gefährliche Abfälle.
- Keine Verbrennung von zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelten Abfälle: Dadurch wird klargestellt, dass eine energetische Verwertung von Abfällen, die zu den genannten Zwecken getrennt gesammelt werden, grundsätzlich unzulässig ist (§ 9 Abs. 2 KrWG-E).
- Der örE und die gewerblichen Sammlungen: der von einer gewerblichen Sammlung betroffene örE erhält einen Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Anzeigeverfahren eingehalten werden (§ 18 Abs. 8 KrWG-E). Der VKU hat sich für diesen rechtlich durchsetzbaren Anspruch stark eingesetzt und begrüßt die vorgesehene Bestimmung entsprechend.
- Getrennt zu sammelnde Abfälle: Die Novelle des KrWG präzisiert getrennte Sammelpflichten der örE für verschiedene Abfälle. Hierbei werden erstmalig ausdrücklich die örE als Verpflichtete genannt. Zu den getrennt zu sammelnden Abfällen aus privaten Haushaltungen zählen namentlich Bioabfälle, Kunststoff-, Metall- und Papierabfälle, Glas, Textilabfälle, Sperrmüll und gefährliche Abfälle (§ 20 Abs. 2 KrWG-E).
- Produktverantwortung: in § 23 KrWG-E konkretisiert der Referentenentwurf die Anforderungen an die Produktverantwortung und listet dazu einen Katalog von Maßnahmen auf. Hervorzuheben ist dabei die nun explizit normierte Beteiligung der Hersteller an den Kosten, die den örE und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der aus den von ihnen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstandenen Abfälle entstehen. Damit wird ein erster Anknüpfungspunkt für eine noch konkret auszugestaltende Kostenbeteiligung, wie sie etwa in der bis 2021 umzusetzenden EU-Kunststoffrichtlinie angelegt ist, ins Gesetz aufgenommen.
- Umfang der freiwilligen Rücknahme: Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes präzisiert, in Reaktion auf die kürzlich ergangene Rechtsprechung, den Umfang des Rechts von Herstellern und Vertreibern, Abfall im Rahmen freiwilliger Produktverantwortungssysteme zurückzunehmen. Dies ist nur auf Grundlage einer behördlichen Feststellung möglich. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft besonders gefördert wird, d.h. dass die durch die Hersteller oder Vertreiber vorgenommeine Verwertung hochwertiger ist als die von dem jeweiligen örE angebotene Verwertung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Erzeugnisse derselben Gattung oder Produktart angehören wie die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse. Ferner muss die Rücknahme in einem engen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Herstellers oder Vertreibers stehen. Überdies muss die Menge der zurückgenommenen Abfälle in einem angemessenen Verhältnis zur Menge der vom Hersteller oder Vertreiber hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse stehen (§ 26 KrWG-E).
- Abfallberatung: Im Rahmen der in § 46 KrWG-E normierten Abfallberatungspflicht der örE legt der Referentenentwurf neue Schwerpunkte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Thema Abfallvermeidung und Wiederverwendung sowie bzgl. der Vermeidung der Vermüllung der Umwelt.
- Bevorzugungspflicht: Neben den neuen Anforderungen an die Abfallvermeidungsprogramme und Abfallwirtschaftspläne sieht sich die öffentliche Hand auch einer neuen "Bevorzugungspflicht" anstelle der bisher geltenden Prüfpflicht gegenüber. So sollen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts bspw. bei der Beschaffung von Material oder bei Bauvorhaben Erzeugnissen den Vorzug geben, die besonders ressourcenschonend hergestellt worden. Auch der Einsatz von Rezyklaten und Aspekte wie Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit sollen stärker berücksichtigt werden. Ob diese Regelung mit dem Vergaberecht im Einklang ist, bleibt noch zu prüfen.