Leerfahrten von Saug- und Spülfahrzeugen sind mautfrei Klärung der Frage mit dem Bundesamt für Güterverkehr
Mit der Ausweitung der LKW-Maut auf alle Bundesstraßen hat sich die Frage ergeben, ob auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie Saug- und Spülwagen, ausnahmslos der Mautpflicht unterfallen. Der VKU hat dies mit dem Bundesamt für Güterverkehr geklärt. Im Ergebnis ist zwischen mautfreien Leerfahrten und mautpflichtigen Ladungsfahrten zu unterscheiden.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) unterliegen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alt.) oder für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alt.) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt, der Mautpflicht.
Von der Mautpflicht befreit sind Fahrzeuge die nach § 1 Abs. 2 BFStrMG weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden. Ob ein Fahrzeug für den Güterverkehr nach dem Gesamteindruck bestimmt ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine überwiegende und nicht lediglich untergeordnete Zweckbestimmung genügt.
Problematisch ist die Nutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wie z.B. den in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung eingesetzten Saug- und Spülwagen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 2 Abs. 17 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Mangels einer überwiegenden Zweckbestimmung für den Gütertransport unterfallen sie daher grundsätzlich nicht der Mautpflicht.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können jedoch auch für den Güterkraftverkehr verwendet werden. Dann entsteht die Mautpflicht. Güter sind alle beweglichen Sachen. Auf den Wert oder die wirtschaftliche Bedeutung des Gutes kommt es nicht an. So gehört auch Abfall zu Gütern.
Für den Einsatz von Saug- und Spülfahrzeugen bedeutet dies:
Bei Leerfahrten ohne Ladung sowie bei der Mitnahme von Frischwasser und von zwigend benötigten Reinigungsmitteln oder Schläuchen als Zubehör für den Spülvorgang, werden keine Güter transportiert, sodass keine Mautpflicht besteht.
Der Transport von Abfällen aus den Reinigungsarbeiten (wie Fäkalien, Klärschlamm, Sandfanggut) oder Reinigungsrückstände (wie Schmutzwasser, Kanalschlamm) sowohl zum Betriebsgelände oder Entsorgungsort als auch bei Fahrten zu weiteren Reinigungsarbeiten sind hingegen Ladungsfahrten. Für diese Fahrten besteht die Mautpflicht.
Die Überprüfung, ob mautfreie oder mautpflichtige Fahrten vorliegen, erfolgt durch mobile Kontrollen des BAG. Bei der automatischen Mauterfassung kann im Nacherhebungsverfahren geltend gemacht werden, dass eine mautfreie Leerfahrt erfolgte.