Keine Drohung mit Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit bei Zurückweisung einer unberechtigten Forderung LG Osnabrück verurteilt Inkassounternehmen zur Unterlassung
Inkassounternehmen dürfen Verbrauchern für den Fall der Nichtzahlung keine "Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit" androhen. Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen haben, dürfen nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden. Dies hat Landgericht (LG) Osnabrück am 29.04.2020 entschieden.
Ein Inkassounternehmen hatte von einem Verbraucher, der von einem Möbel-Kaufvertrag wegen verspäteter Lieferung rechtmäßig zurückgetreten war, rund 500 € gefordert. In der Kopfzeile des Inkassobriefs stand "Vertragspartner der Schufa". Der Brief schloss mit dem Satz: "Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden."
Das LG Osnabrück erachtete die Verwendung einer solchen Klausel für unlauter und verbot dem Inkassounternehmen, Verbraucher auf diese Art und Weise zum Ausgleich eines Geldbetrags aufzufordern (Az.: 18 O 400/19). Der Betroffene müsse aufgrund der Formulierung befürchten, dass im Fall der Nichtzahlung eine Meldung an die Schufa erfolge. Dieses Vorgehen wäre jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. An der vormals vom BDSG bestimmten Rechtslage habe sich nach Inkrafttreten der DS-GVO im Jahr 2018 nichts geändert. Gemäß DS-GVO dürften Inkassofirmen persönliche Daten von Verbrauchern nicht an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben, wenn eine Forderung von den Betroffenen als unberechtigt zurückgewiesen wurde.