Informationen zur Verbraucherstreitschlichtung auf der Webseite und in den AGB BGH bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherverbände
Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, müssen die Informationen zur Verbraucherstreitschlichtung sowohl auf seiner Webseite erscheinen und in die AGB aufgenommen werden, so der BGH mit Urteil vom 22.09.2020 | Az.: XI ZR 162/19.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv). Die beklagte Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teil. Sie unterhält eine Webseite, auf der sie u.a. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) veröffentlicht. Diese enthalten keine Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren. Diese Angaben finden sich im Impressum ihrer Webseite sowie in einem separaten Informationsblatt, das mit „Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung“ überschrieben ist und dass die Beklagte ihren Kunden mit den AGB aushändigt.
Nach Ansicht des vzbv genügen die Informationen im Impressum auf ihrer Webseite und in dem Informationsblatt den Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) nicht. Der vzbv begehrte mit seiner Klage, dass die beklagte Bank es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, Verbraucher in den von ihr verwendeten AGB nicht über die Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren.
Das Landgericht Berlin hat die Bank antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Bank vor dem Kammergericht Berlin blieb erfolglos. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
AGB im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG werden bereits dadurch verwendet, dass sie diese auf ihrer Webseite bereitstellt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Webseite zum Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt wird.
Die Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG sind nicht erfüllt, wenn die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in den AGB aufgeführt sind.
Die Verpflichtung zur Erteilung der Informationen nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VSBG entfällt nicht deswegen, weil der Unternehmer eine Webseite unterhält und die Informationen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf der Webseite im Impressum erscheinen. Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf seiner Webseite erscheinen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die AGB aufgenommen werden. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, da die Ziffern 1 und 2 des § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch das Wort "oder", sondern durch ein Komma getrennt sind, wodurch eine Aufzählung von Pflichten begründet wird, die nebeneinander zu erfüllen sind, wenn ihre Voraussetzungen jeweils vorliegen. Ein solches Verständnis entspricht zudem dem Willen des Gesetzgebers, nach dem die Pflichten aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VSBG kumulativ zu erfüllen sind (BR-Drucks. 258/15, S. 92; BT-Drucks. 18/5089, S. 75), und ist unionsrechtskonform (vgl. EuGH, Urteil vom 25.06.2020 | Rechtssache C-380/19 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).