Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Coronaschutzimpfungen? Antwort hängt davon ab, wie die Impfung veranlasst wurde

Für Coronaschutzimpfungen mit erhöhter Priorität für Personen in besonders relevanten Positionen in Kritischen Infrastrukturen kann Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum oder vom Impfen bestehen, aber auch wenn es durch das Impfen selbst oder eine über das normale Maß hinausgehende Impfreaktion zu einer gesundheitlichen Schädigung kommt.

Unfallversicherungsschutz bei berufsbezogener Schutzimpfung
Soweit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, z.B. über eine Berufsgenossenschaft, kann dieser auch bei Coronaschutzimpfungen eingreifen.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist insoweit, dass die Schutzimpfung durchgeführt wird, um u.a. eine beruflich versicherte Tätigkeit auszuüben, die zwar mit einem geringen oder moderaten Infektionsrisiko verbunden ist, jedoch erforderlich ist, um die Infrastruktur aufrecht zu erhalten.

Eine Berufsbezogenheit besteht grundsätzlich bei allen Tätigkeiten, für die die Coronavirus-Impfverordnung (Corona-ImpfV) eine Schutzimpfung mit höchster, hoher und erhöhter Priorität vorsieht (§§ 2 - 4 CoronaImpfV). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV besteht also eine Berufsbezogenheit für Personen, die in besonders relevanter Position in Kritischen Infrastrukturen, wie der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, tätig sind.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Unfallversicherungsschutz immer dann besteht, wenn der Arbeitgeber zu einer Impfung aufruft, dabei auf die Berufsbezogenheit der Impfung hinweist und entsprechende organisatorische Maßnahmen trifft, z.B. die Teilnahme an der Impfung während der Arbeitszeit zulässt.

Kein Unfallversicherungsschutz bei allgemein betrieblich veranlassten oder privaten Schutzimpfungen. Eine allgemeine, betrieblich veranlasste Schutzimpfung steht nach der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies gilt selbst dann, wenn ein Arbeitgeber mit dem Angebot einer Schutzimpfung ein (wirtschaftliches) betriebliches Interesse verfolgt (zum Beispiel um krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu vermeiden). In diesem Fall kann jedoch ein Unfall auf dem Weg zum Impfen oder im Impfraum unfallversichert sein, wenn die Maßnahme wesentlich dem Unternehmen dient.

Bei einer privat veranlassten Schutzimpfung besteht kein allgemeiner Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Impfung oder als Folge hiervon eintreten.

Entschädigung für Impfschäden
Soweit es nach einer Impfung zu einer gesundheitlichen Schädigung infolge einer über das normale Maß hinausgehenden Impfreaktion kommt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es kann aber möglicherweise ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem impfenden Bundesland bestehen.