BNetzA will kommunale Daten für den Breitbandausbau flächendeckend erheben BNetzA gewährt Fristverlängerung für Datenlieferverträge bis 29.05.2020

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat darüber informiert, dass sie aktuell flächendeckend Daten über kommunale Infrastrukturen erhebt, um den Datenbestand im Infrastrukturatlas deutlich zu erhöhen. Auch VKU-Mitgliedsunternehmen wurden bereits von der BNetzA angeschrieben und aufgefordert, einen entsprechenden Datenlieferungsvertrag zu unterschreiben.

Adressaten der Datenerhebung

Auch wenn die BNetzA nur Kommunen adressiert hat, sind auch VKU-Mitgliedsunternehmen betroffen. Zum einen sind Regie- und Eigenbetrieben als Bestandteil der Kommunalverwaltung direkt erfasst, zum anderen ist die gesetzliche Grundlage der Datenerhebung in § 77a TKG weit gefasst. Sie ist allgemein darauf ausgerichtet, von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze Informationen zu verlangen, wenn sie über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Somit sind kommunale Unternehmen, die ein Telekommunikations-, Gas-, Elektrizität oder Fernwärmenetz betreiben (oder deren Eigentümer sind) grundsätzlich Adressaten der Datenlieferverpflichtung. Trinkwassernetze sind jedoch - im Gegensatz zu Abwassernetzen - nicht erfasst.

Umfang der Datenlieferung

Die BNetzA beschreibt exakt die von ihr verlangten Daten. Größtenteils kann die BNetzA die geforderten Daten verlangen. Für einzelne Datensätze kann man dies aber auch anders sehen. Dies gilt z.B. für Daten über Grundstücke ohne Verbindung zum betriebenen Netz. Auch Doppelmeldung von Daten, die von Telekommunikationsanbietern schon im Rahmen der Breitbandförderung an die BNetzA gemeldet wurden, können mit guten Gründen abgelehnt werden. Von Bedeutung ist insbesondere, dass keine Pflicht zur erstmaligen Erstellung bzw. Digitalisierung nicht vorhandener bzw. nur in analoger Form vorhandener Daten besteht.

Ausnahmemöglichkeiten

Bestehen Bedenken, bestimmte Daten zu veröffentlichen, z.B., weil es sich um sensible Daten aus dem Bereich der kritischen Infrastrukturen handelt, so besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag bei der BNetzA zu stellen. Allerdings müssen die geforderten Daten gleichwohl zunächst an die BNetzA geliefert werden. Im Anschluss prüft die BNetzA, ob diese Daten im Infrastruktur veröffentlicht werden.

Fristverlängerung auf Grund der Corona-Pandemie

Die BNetzA hat die Frist für den Abschluss des Datenliefervertrags ursprünglich auf den 15.04.2020 festgelegt. Wegen der Corona-Pandemie hat die BNetzA die Frist jedoch generell bis zum 29.05.2020 verlängert.