Betriebsleitungen in Sachsen-Anhalt handlungsfähig OVG: Erlass von Abfallgebührenbescheiden möglich
Das OVG Sachsen-Anhalt hat (im Gegensatz zur Vorgängerinstanz) die sachliche Zuständigkeit der Betriebsleitung eines Eigenbetriebes für den Erlass eines Abfallgebührenbescheids anerkannt und eine Verwaltungsaktbefugnis angenommen. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich im Landesrecht, weswegen dies in den Bundesländern unterschiedlich eingeschätzt wird.
Mit Beschlüssen vom 23.02.2021 (Az.: 4 M 154/20 und 155/20) hat sich das OVG des Landes Sachsen-Anhalt mit Rechtsfragen eines Eigenbetriebes beschäftigt.
Grundlage des Verfahrens war das gerichtliche Vorgehen eines Bürgers gegen einen Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2020. Das OVG erkannte die Betriebsleitung des Eigenbetriebs als erlassende Behörde des Gebührenbescheids i.S.d. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA an und wies darauf hin, dass diese als solche im Bescheid deutlich auftrete. Es genüge, wenn sich die erlassende Behörde etwa aus dem Briefkopf, aus der Absenderbezeichnung im Anschriftenfeld, aus der Regelung oder ihrer Begründung, aus einem beigefügten Stempel, Siegel oder Beglaubigungsvermerk ergebe.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des VG Magdeburg in erster Instanz geht das OVG zudem von einer sachlichen Zuständigkeit der Betriebsleitung für den Erlass des Gebührenbescheides aus.
Diese ergebe sich aus § 6 Abs. I Satz 2 EigBG i.V.m. der Satzung, wonach der Betriebsleitung die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebes obliege. Es spreche, so das Gericht, einiges dafür, dass der Begriff der ,,laufenden Betriebsführung" nicht nur die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes erfasse, sondern darunter alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen fielen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich seien. Daher müsse auch der Erlass von Gebührenbescheiden hierzu zählen, ohne dass die Eigenbetriebssatzung eine ausdrückliche Aufgabenübertragung vorsehen müsse. Es sei unerheblich, dass das Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine ausdrückliche Regelung darüber enthalte, dass die Betriebsleitung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeitsbereichen Gebührenbescheide erlassen könne. Die Verwaltungsaktbefugnis der Betriebsleitung sei nach Ansicht des Gerichts zu bejahen.