Besucher eines Schwimmbades können keine „Rundum“-Kontrolle erwarten
Von einer Stadt kann nicht verlangt werden, dass sie in einem städtischen Schwimmbad jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtigt und jeden einzelnen Sprung gesondert freigibt. Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, etwa an einem Sprungturm. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 25.04.2018 (Az.: 4 U 1455/17) entschieden.
Ein Schwimmbadbesucher hatte von der Stadt Nürnberg Schadensersatz verlangt, weil er nach seinen Angaben im Sprungbecken eines städtischen Schwimmbades einen Unfall durch das Verhalten eines Springers erlitten hatte. Er sei unterhalb des Sprungturmes geschwommen sei, als eine unbekannte Person vom 10 Meter-Sprungturm auf ihn gesprungen sei. Infolgedessen habe er schwere Verletzungen davongetragen. Die unbekannte Person konnte trotz eines Aufrufs in den Medien nicht ausfindig gemacht werden. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden wäre und die Sprünge kontrolliert hätte. Außerdem habe die Stadt gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die 5-Meter und die 10-Meter Plattform des Sprungturmes nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen. Der Schwimmbadbesucher hatte von der Stadt u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € verlangt.
Das zunächst zuständige Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen, nachdem es zuvor an sechs Terminen mündlich verhandelt und insgesamt neun Zeugen gehört hatte.Das LG konnte sich nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Kläger seine Verletzungen tatsächlich dadurch erlitten hat, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen ist. Die Zeugen hätten sich teilweise widersprochen und den Unfallhergang sehr unterschiedlich dargestellt.
Gegen das Urteil des LG hatte der geschädigte Schwimmbadbesucher Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt. Nach seiner Meinung hätte das LG zusätzlich das von ihm beantragte Sachverständigengutachten zu seiner Behauptung erholen müssen, dass seine Verletzungen ohne Fremdeinwirkung nicht entstanden sein könnten.
Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Selbst wenn man den Vortrag des Geschädigten zum Unfallhergang zugrunde legt, ergibt sich keine Haftung der Stadt, da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, etwa an einem Sprungturm. Dort habe eine Aufsichtsperson gestanden und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Zudem habe die Stadt in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges habe nicht erfolgen müssen.