AgNes-Festlegung
VKU-Stellungnahme zum Festlegungsentwurf der allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom

Der VKU bewertet wesentliche Elemente des AgNes-Festlegungsverfahrens kritisch. Die Stellungnahme zeigt anhand konkreter Beispielszenarien problematische Kostenverlagerungen in vermaschten Netzen auf und hinterfragt die Methodik zur Ermittlung der Finanzierungsentgelte für Verbraucher, insbesondere bei Prosumer-Aufschlag sowie maximaler und optimaler Bestellkapazität.

16.09.26

Ein weißer europäischer Netzstecker liegt auf Euro-Banknoten, darunter 500-, 200- und 100-Scheine im Nahaufnahme.

Mit dem Festlegungsentwurf zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Konzept zur grundlegenden Reform der Netzentgelte vor. Der VKU unterstützt das Ziel, die Netzentgeltsystematik an die Anforderungen der Energiewende, die zunehmende Elektrifizierung und die stärkere Integration flexibler Verbrauchs- und Erzeugungsstrukturen anzupassen. Gleichzeitig sieht der VKU erheblichen Anpassungsbedarf in der Festlegung, damit die angestrebten Regelungen praxistauglich, verursachungsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet werden.

Positiv bewertet wird der transparente Konsultationsprozess und die Bereitschaft der Bundesnetzagentur, Hinweise aus der Branche aufzugreifen. Dennoch bestehen wesentliche Bedenken hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vorgesehenen Reform. Aus Sicht des VKU droht ein erheblicher personeller, organisatorischer und technischer Umsetzungsaufwand, ohne dass ein entsprechender Mehrwert für das Gesamtsystem nachgewiesen ist. Zudem wird das Ziel einer stärkeren Kostenreflexivität nach Auffassung des VKU mit den vorgelegten Regelungen an mehreren Stellen nicht erreicht.

Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die vorgesehene Kostenwälzung zwischen Netzbetreibern. Insbesondere bei vermaschten Netzstrukturen, Netzverknüpfungen auf gleicher Spannungsebene und wechselnden Energieflussrichtungen sieht der VKU erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten. Anhand mehrerer Fallbeispiele zeigt die Stellungnahme, dass der Begriff des „vorgelagerten Netzbetreibers“ in solchen Konstellationen nicht eindeutig bestimmbar ist. Besonders kritisch bewertet der VKU die Gefahr sogenannter Pancaking-Effekte. Es werden daher klare regulatorische Vorgaben zur Definition von Vor- und Nachlagerungsverhältnissen, zur Vermeidung zirkulärer Wälzungsbeziehungen sowie zu einer eindeutigen und nachvollziehbaren Meldelogik für die Kostenwälzung gefordert.

Auch bei der Ermittlung der Finanzierungsentgelte für den Verbrauch sieht der VKU wesentlichen Korrekturbedarf. Die vorgesehene starre Grenze von 100.000 kWh Jahresverbrauch zwischen den Netzentgeltmodellen wirft Abgrenzungsfragen auf und kann zu nicht intendierten Ergebnissen führen. Darüber hinaus bewertet der VKU die Ausgestaltung des Prosumer-Aufschlags kritisch. Insbesondere bei Modellen der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung besteht die Gefahr, dass vergleichbare Konzepte gegenüber Mieterstrommodellen ohne sachliche Rechtfertigung stärker belastet werden. Daher wird eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung, die die unterschiedlichen Versorgungsmodelle gleichbehandelt und zusätzliche Komplexität abschafft gefordert. 

Einen weiteren Schwerpunkt der Stellungnahme bilden die Regelungen zur Bestellkapazität. Die vorgesehenen Prozesse sind bislang unzureichend konkretisiert. Insbesondere muss klar geregelt werden, wie Kapazitätsbestellungen erfolgen, welche Marktrolle hierfür verantwortlich ist und wie eine einheitliche Marktkommunikation sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hält der VKU den vorgesehenen Abstand zwischen den Arbeitspreisen AP1 und AP2 für nicht ausreichend, um eine sachgerechte Kapazitätsbestellung anzureizen. Kritisch bewertet der VKU zudem die vorgesehene Ermittlung einer „optimalen Bestellkapazität“ durch den Netzbetreiber, sofern ein Netznutzer keine fristgerechte Kapazitätsbestellung abgibt. Die Bundesnetzagentur verlagert damit eine wirtschaftliche Optimierungsentscheidung teilweise auf die Netzbetreiber.

Auch bei den Finanzierungsentgelten für Erzeugungsanlagen, Stromspeicher und Elektrolyseure sieht der VKU weiteren Konkretisierungsbedarf. Erzeugungsentgelte werden grundsätzlich kritisch bewertet, da sie zusätzliche Transaktionskosten verursachen, ohne Netzkosten zu reduzieren. Gleichzeitig begrüßt der VKU die vorgesehenen Sonderregelungen für Elektrolyseure, weist jedoch auf die Notwendigkeit rechtssicherer und investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen hin.