TKG-Novelle
VKU veröffentlicht Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes 2026

Licht und Schatten sieht der VKU im Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Seine inhaltlichen Schwerpunkte legt der Verband auf die Zugangsregulierung, die Kupfer-Glas-Migration und den Schutz von Daten über kritische Anlagen. Nicht zuletzt spielt in der Stellungnahme auch Open Access im geförderten Bereich eine wichtige Rolle.

08.09.26

In seiner Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2026) begrüßt der VKU das Ansinnen, den Glasfaserausbau beschleunigen zu wollen. Zugleich fordert der VKU, an mehreren Stellschrauben nachzujustieren.

Bedeutsam ist dem VKU in diesem Zusammenhang der Verzicht auf die geplante Ausweitung der symmetrischen Regulierung des Zugangs zu Glasfasernetzen. Hier verweist der Verband auf die Notwendigkeit, vielmehr auf der Nachfrageseite statt auf der Angebotsseite von Vorleistungsprodukten anzusetzen, um den offenen Netzzugang (Open Access) im Bereich des eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbaus zu stärken. Denn zum einen gibt es mit § 22 TKG bereits heute ein grundsätzlich geeignetes Rechtsinstrument, um Nachfragern den Netzzugang zu sichern. Zum anderen wiederholt der VKU sein mit dem BDEW und BREKO veröffentlichtes Angebot, ein „Fairplay Agreement“ auf die Beine zu stellen, bei dem sich die Marktakteure gegenseitigen, diskriminierungsfreien Open Access zusichern – unter der Bedingung, dass auch die Mobilfunknetzbetreiber, die allesamt ebenfalls im Glasfaserausbau tätig sind, mitmachen.

Um Deutschland möglichst schnell, wettbewerbs- und verbraucherfreundlich in das Zeitalter des Glasfaserinternets zu führen, begrüßt der VKU grundsätzlich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Nachbesserungen bei der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen. Gleichwohl fordert der Verband, dass die Bundesnetzagentur bei ihrer Entscheidung, ob das marktmächtige Unternehmen seine kupferbasierte DSL-Infrastruktur in einem Gebiet abschalten darf, zwingend die Abschaltpraxis dieses Unternehmens in anderen Gebieten zu berücksichtigen hat. Diese Änderung hätte zur Folge, dass die Bundesnetzagentur einen Antrag auf Abschaltung eines DSL-Netzabschnitts unter Umständen versagen müsste, wenn das Unternehmen nicht diskriminierungsfrei in anderen Gebieten abschaltet. Zudem setzt sich der VKU für die Offenlegung der Kupfernetztopologie ein, damit auch Wettbewerber des Unternehmens die Möglichkeit haben, zügig und zielgenau ihre Glasfasernetze zu erweitern und damit die Grundlage für die Kupfer-Glas-Migration zu bereiten.

In Anbetracht der weiterhin akuten Bedrohungslage kritischer Anlagen bekräftigt der VKU außerdem seine Forderung nach einer dezentralen Speicherung von Daten, die für den Infrastrukturatlas des Gigabit-Grundbuches benötigt werden. Damit soll ein zusätzlicher, neuralgischer Angriffspunkt für Cyberangriffe, Sabotage und Spionage beseitigt werden, den der Infrastrukturatlas in der gegenwärtigen und im Gesetzentwurf verankerten Form aus Verbandssicht bildet. Schließlich werden die Daten von den Unternehmen bereits erhoben und zugänglich gemacht. In diesem Zusammenhang und wenigstens sind Daten über Infrastrukturen, die per Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlagen bestimmt worden sind, von Datenlieferungs- und Datenveröffentlichungspflichten auszunehmen, so der VKU weiter.

Überdies wendet der VKU seinen Blick auf den Open Access im Bereich des geförderten Breitbandausbaus. Hier sieht der Verband bei der Umsetzung von Netzzugangsverpflichtungen in der Tat Verbesserungsbedarf. Deswegen regt der VKU an, dem Fördermittelgeber in eng umgrenzten Bereichen operative Prüf- und Steuerungsbefugnisse zuzuweisen, so etwa bei der standardisierten Kontrolle von Open-Access-Verträgen oder bei der Prüfung förderrechtlich relevanter Entgeltstrukturen. Auf diese Weise müsste nicht mehr auf dem Wege von Rückforderungsmechanismen oder Verfahren der Bundesnetzagentur nachgesteuert werden. Dies ist aus VKU-Sicht vorteilhaft, weil diese beiden Wege zeitaufwendig, reaktiv und für laufende Ausbau- oder Vermarktungsprozesse nur begrenzt steuerungswirksam sind.