VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes 2026
Mit seiner Stellungnahme begrüßt der VKU den Gesetzentwurf für eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes grundsätzlich. Nachzusteuern gilt es aber vor allem bei der Zugangsregulierung, der Kupfer-Glas-Migration und dem Schutz von Daten über kritische Anlagen. Nicht zuletzt spielt auch Open Access im geförderten Bereich eine wichtige Rolle.
07.09.26
Mit seiner Stellungnahme begrüßt der VKU den Gesetzentwurf für eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes grundsätzlich. Nachzusteuern gilt es aber vor allem bei der Zugangsregulierung, der Kupfer-Glas-Migration und dem Schutz von Daten über kritische Anlagen. Nicht zuletzt spielt auch Open Access im geförderten Bereich eine wichtige Rolle.
Wie der VKU in seiner Stellungnahme ausführt, verfolgt die Bundesregierung mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) das vom Verband unterstützte Anliegen, den Glasfaserausbau in Deutschland weiter voranzubringen. Dabei ist die Ausgestaltung der Kupfer-Glas-Migration zentral, weil sie einen technologischen Epochenwechsel darstellt, der nicht nur die Erfordernisse der Digitalisierung des Alltags der Menschen und des Wirtschaftslebens per se berücksichtigt, sondern auch im internationalen Kontext über die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland mitentscheidet.
Hiermit verbunden ist die Notwendigkeit wettbewerbsfreundlicher Rahmenbedingungen, die einen effizienten Glasfaserausbau in der Fläche fördern und den Verbrauchern Angebotsvielfalt verschaffen. Am besten geeignet sind dafür die Prinzipien des freien Marktes, auch wenn der Staat unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit regulierend eingreifen muss. Zu einem guten Teil gelingt dem Gesetzentwurf dieser Balanceakt. An mehreren Stellen bittet der VKU aber darum, nachzujustieren. Dies betrifft insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- In Anbetracht der existierenden gesetzlichen Lösung in § 22 TKG, der die Zugangsverpflichtungen bei Hindernissen der Replizierbarkeit von Netzelementen bereits adressiert, ist der Verzicht auf die Ausweitung der symmetrischen Zugangsregulierung von Glasfasernetzen zu empfehlen (§§ 22a, b TKG-E). Eine stärkere Regulierung unabhängig von beträchtlicher Marktmacht gefährdet Geschäftsmodelle kommunaler Unternehmen, die marktgetrieben funktionierenden Open Access bereitstellen. Jedenfalls sind diese Geschäftsmodelle mitsamt investitionsfreundlichen Rahmenbedingungen durch eine möglichst einzelfallbezogene Regulierung zu schützen. Statt gesetzlicher Maßnahmen in Bezug auf die Netzebene 3 (bis zu den Gebäuden) empfiehlt sich aber vielmehr der Abschluss eines Fairplay Agreements, in dem Marktteilnehmer diskriminierungsfreien Netzzugang vereinbaren.
- Ein bundesweiter Migrationsplan des marktmächtigen Unternehmens ist für eine regelgebundene, zeitnahe und diskriminierungsfreie Kupfer-Glas-Migration wichtig. Er sollte auch Informationen über die abzuschaltenden herkömmlichen Netzstrukturen beinhalten. Hierzu gehört insbesondere die Offenlegung der Topologie des Kupfernetzes einschließlich der Zuordnung der Adressen zu den jeweiligen KVz- bzw. MSANs. Entsprechendes sollte § 25 Absatz 1 Nummer 6 TKG-E klarstellen.
- Mit der Einführung von § 34 Absatz 6 TKG-E zur Migration von herkömmlichen Infrastrukturen wird der Wechsel von Kupfer auf Glas in den Fokus gerückt. Dies ist konsequent. Doch anstatt der Bundesnetzagentur ein Ermessen einzuräumen, sollte die Behörde die weitere (Nicht-)Abschaltpraxis des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei ihrer Entscheidung über einen Abschaltantrag dieses Unternehmens verpflichtend berücksichtigen müssen.
- Die nachträgliche Feststellbarkeit eines Marktmachtmissbrauchs durch die Bundesnetzagentur ist ein relevanter Baustein zur Eindämmung strategischen Doppelausbaus von Glasfasernetzen, der auf beträchtlicher Marktmacht beruht (§ 50 TKG-E). Ergänzend empfiehlt sich die gesetzliche Verankerung einer sanktionsbewehrten Ausbauliste mit den Glasfaserausbauvorhaben des marktmächtigen Unternehmens.
- Bei der Umsetzung des Gigabit-Grundbuches sollte aus Sicherheitsgründen auf eine dezentrale Datenspeicherung gesetzt werden (§§ 78, 79 TKG-E). Zudem sind aktuelle Aktivitäten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hinsichtlich gesetzlicher Neubestimmungen von Transparenzpflichten zum Schutz kritischer Infrastrukturen unbedingt zu berücksichtigen. Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlagen bestimmte Infrastrukturen dürfen keiner Datenlieferungs- und Datenveröffentlichungspflicht im Rahmen des Infrastrukturatlas unterliegen. Auch daher sollte das BMDS bei der Festlegung der Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen für das Gigabit-Grundbuch jedenfalls das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat herstellen (§ 86 TKG-E).
- Zur Förderung des Wettbewerbs im Mobilfunk- und Festnetzbereich bedarf es einer gesetzlichen MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung (§ 105 TKG). Alternativ könnte auch hier ein Fairplay Agreement angestoßen werden, bei dem Mobilfunk- und Festnetzbetreiber diskriminierungsfreien Netzzugang vereinbaren.
- Das Recht auf Vollausbau ist prinzipiell geeignet, um den gebäudeinternen Glasfaserausbau in Mehrfamilienhäusern zu beschleunigen und mit dem Glasfaserausbau in der Netzebene 3 effizient zu verzahnen. Es bedarf jedoch insbesondere einer gesonderten Betrachtung von Rahmenvereinbarungen zwischen kommunalen Unternehmen und der Wohnungswirtschaft, um den flächendeckenden Glasfaserausbau am Ende nicht zu konterkarieren (§ 144 TKG-E).
- Zur Stärkung von Open Access beim geförderten Glasfaserausbau sollten dem Fördermittelgeber in eng umgrenzten Bereichen operative Prüf- und Steuerungsbefugnisse zugewiesen werden, etwa bei der standardisierten Kontrolle von Open-Access-Verträgen oder bei der Prüfung förderrechtlich relevanter Entgeltstrukturen. Eine weitergehende institutionelle oder auch vertragliche Standardisierung darf aber nicht dazu führen, dass Open Access seinerseits in eine Form überführt wird, die betriebliche Besonderheiten, technische Netzarchitekturen oder berechtigte Refinanzierungsinteressen unzureichend berücksichtigt (§ 155 TKG).