DigiNetzG: Änderungen im Telekommunikationsgesetz sollen vor Überbau schützen

Ende Juli hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Regelungen vorgeschlagen, um den Überbau von Breitbandinfrastruktur in Zukunft zu verhindern.
Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (Digi-NetzG) soll die Kosten des flächendeckenden Breitbandausbaus durch Synergien mit anderen Netzinfrastrukturen senken. Telekommunikationsnetzbetreiber haben unter anderem das Recht, öffentliche Ver- und Entsorgungsnetze mit zu nutzen und ihre Infrastruktur im Rahmen von öffentlich (teil) finanzierten Baumaßnahmen mit zu verlegen.
Überbau durch das DigiNetzG
Aber: In seiner jetzigen Fassung wird das DigiNetzG oft zur Legitimation eines Doppel- bzw. Überbaus von Breitbandinfrastrukturen genutzt. Hintergrund ist, dass das Recht zur Mitverlegung auch im Verhältnis von einem Telekommunikationsnetzbetreiber zu einem Zweiten oder sogar Dritten gilt. Die Folge sind mehrfache Infrastrukturen und die Gefährdung des Geschäftsplans des First Movers.
Ein weiterer problematischer Punkt ist die sehr weite Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Mittel“ im Zusammenhang mit Baumaßnahmen. Zuletzt hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) „öffentliche Mittel“ so interpretiert, das Baumaßnahmen von kommunalen Unternehmen öffentliche Baumaßnahmen sind und deshalb bei ihren Baumaßnahmen immer ein Recht zur Mitverlegung besteht.
Engagement kommunaler Unternehmen gefährdet
Immer mehr kommunale Unternehmen betätigen sich im Glasfaserausbau, vor allem in ländlichen Gebieten. Für sie hat die Verpflichtung zur Mitverlegung der Infrastruktur eines direkten Konkurrenten erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsplan. Er wird unterwandert und oft sogar unmöglich. Die sehr weite Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Mittel“ verunsichert Unternehmen mit einer direkten oder auch nur indirekten kommunalen Beteiligung zusätzlich. Sie müssen damit rechnen, dass künftig jede ihrer Investitionen in Glasfaserprojekte durch eine Mitverlegung von einem oder mehreren Wettbewerbern belastet wird und ihre Geschäftspläne damit unrentabel werden. Letztlich werden ausbauwillige kommunale Unternehmen verunsichert. Die Folge ist Investitionszurückhaltung gerade in ländlichen Gebieten, wo ein Glasfaserausbau wirt-schaftlich besonders schwer darstellbar ist, aber gleichzeitig besonders notwendig ist.
BMVI: Open Access statt Überbau
Der Referentenentwurf des BMVI sieht vor, dass die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist, wenn die Koordinierung dazu genutzt werden soll, ein geplantes Glasfasernetz mit eigenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen. Voraussetzung ist dabei ein offener Zugang zum entstehenden Netz (Open Access). Auch der Begriff der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln wird im Referentenentwurf konkretisiert.
VKU, kommunale Spitzenverbände und BUGLAS: Richtige Richtung, aber weitere Konkretisierungen nötig
Der VKU hat die oben angeführten Punkte wiederholt, auch gemeinsam mit anderen Verbänden, gegenüber dem BMVI adressiert und im Sinne eines zügigen flächendeckenden Glasfaserausbaus dringenden Überarbeitungsbedarf angemahnt. Zum Referentenentwurf selbst hat der VKU gemeinsam mit der Vereinigung der kommunalen Spitzenverbände und dem BUGLAS Stellung genommen. Hierin wird das grundsätzliche Ziel ausdrücklich begrüßt – denn die Klarstellungen sind dringend notwendig, um einen volkswirtschaftlich ineffizienten Doppelausbau zu verhindern. Allerdings: Die Unzumutbarkeit einer Mitverlegung sollte auch bei einem teilweisen Überbau bestehen. Und: Die Klarstellung zum Begriff der öffentlichen Mittel sollte im Gesetzestext und nicht lediglich in der Begründung angeführt werden. Es muss deutlich werden, dass nur dann ein Anspruch auf Koordinierung von Bauarbeiten bzw. auf Mitverlegung besteht, wenn die zur Finanzierung der Bauarbeiten verwendeten Mittel unmittelbar aus einem öffentlichen Haushalt stammen und eigenwirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen wie Stadtwerke nicht gemeint sind.